Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 2. Weimar. 15. Februar 1869. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
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haben unter Beirath und Zustimmung des getreuen Landtags gegenwärtigen Nach- 
trag als Landesgesetz zu der Geschäfts-Ordnung für den Landtag im Großherzog= 
thum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 28. Juni 1851 zu erlassen beschlossen und 
verordnen damit Folgendes: 
S. 1. 
Die §§. 34, 35, 36 und 37, ferner die Bestimmung in §. 43 der Ge- 
schäftsordnung, wonach am Schlusse der Sitzung die Erklärungsschriften zur Geneh- 
migung vorgelesen werden sollen und die Bestimmung in §. 90, wonach die Er- 
klärungsschriften jedesmal zugleich die Gründe des gefaßten Beschlusses, wenn derselbe 
von der Regierungsvorlage abweicht oder eigene Anträge in sich faßt, enthalten 
müssen, werden aufgehoben. 
S. 2. 
Das vom Landtags-Syndikus über jede Sitzung des Landtags aufzunehmende 
Protokoll ist dem Landtags-Vorstande vorzulegen und von diesem zu prüfen. Das- 
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