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8. 73.
Pensionen aus Privatkassen sind zur zweiten Abtheilung einzustellen,
wenn solche 50 Thaler oder darüber betragen (§. 15, Ziff. 4 des Gesetzes vom
18. März 1869).
§. 74.
Die Gemeindevorstände haben die von den Steuervertheilern an sie zurück-
zugebenden Schätzungslisten alsbald nach deren Rückgabe zwei Tage hindurch an
einem in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machenden Orte auszulegen, und
nach erfolgter Auslegung mit Zeugniß darüber, daß und an welchen Tagen solche
stattgefunden habe, unverweilt beim Rechnungsamt einzureichen (§. 73 des Ge-
setzes). Ist diese Einreichung innerhalb vier Tagen nach Ablauf der im §. 53
für das Schätzungsgeschäft bestimmten Fristen nicht erfolgt, so hat das Rechnungs-
amt diese Schätzungslisten durch einen Warteboten abholen zu lassen und sind
außerdem die säumigen Gemeindevorstände nach Umständen in Einen bis Zehn
Thaler Ordnungsstrafe zu nehmen.
S. 75.
Die Veröffentlichung des Orts und der Tage, wo und an welchen die Schätzungs-
listen öffentlich ausliegen, ist als in ortsüblicher Weise erfolgt anzusehen, wenn sie in
der im Artikel 56 der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Jannar 1354 vor-
geschriebenen Weise (durch mündliche Bestellung, öffentlichen Anschlag oder Aus-
ruf 2c.) geschehen ist. In denjenigen Städten, in welchen ein Nachrichtsblatt er-
scheint, empfiehlt es sich, die Bekanntmachung außer in sonst ortsüblicher Weise,
auch im Nachrichtsblatt zu veröffentlichen. In der Stadt Weimar hat biese Ver-
öffentlichung jedenfalls auch in der Weimarischen Zeitung zu erfolgen.
§. 76.
Die Rechnungsämter haben die bei ihnen eingehenden Schätzungslisten nach
Form und Inhalt unverweilt sorgfältig zu prüfen, auch insbesondere die Ein-
schätzungen aus den verschiedenen Orten ihres Bezirks unter einander zu verglei-
chen und nach Vorschrift des §. 72 des Gesetzes weiter zu verfahren.
§. 77.
Ergäbe sich dabei, daß Steuerpflichtige, oder daß hier in Betracht zu ziehende
Erwerbsquellen des einen oder des andern bei der Verzeichnung oder bei der Ein-
schätzung übersehen worden; oder fände sich, daß Personen mit eingezeichnet und
auf ein Einkommen abgeschätzt seien, von welchem sie gesetzlich einen Beitrag zum
II. Theil der Orts-Ouote entweder überall nicht, oder doch in diesem Gemeinde-