Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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bezirke nicht zu leisten haben: so hat das Rechnungsamt im erstern Falle die sofort 
noch zu bewirkende Einzeichnung und Einschätzung zu verfügen, in dem letztern Falle 
dagegen die irrthümlich erfolgte Einzeichnung und Einschätzung zu streichen. 
8. 78. 
Dafern Beschwerden über unrichtige Schätzung Anderer von Steuerpflichtigen 
des Orts eingegangen sind, hat das Rechnungsamt die Reklamations -Kommission 
zu berufen (§. 73 des Gesetzes). Beschwerden, welche nach dem Zusammentritte 
der Reklamations-Kommission eingehen, bleiben unberücksichtigt. 
§. 79. 
Ueber die Zusammensetzung und Wahl der Reklamations-Kommission ist im 
§. 73 des Gesetzes das Nähere bestimmt. Dafern dem Bezirks-Ausschusse nicht ge- 
nügend bekannt sein würde, ob ein zu dieser Kommission zu wählendes Mitglied 
oder dessen Stellvertreter ausschließlich oder vorwiegend zu den Stenerpflichtigen 
des I. Theils der Orts-Quote gehört, ist zuvor bei dem zuständigen Rechnungsamte 
bezüglich der Steuer-Lokal-Kommission hierüber Auskunft einzuholen. 
Die Reklamations-Kommission, deren gewählte Mitglieder und Stellvertreter, 
wenn sie zur erstmaligen Thätigkeit berufen werden, durch den vorsitzenden Vor- 
stand des Rechnungsamts ebenso wie die Steuervertheiler (§. 59 des Gesetzes) ver- 
pflichtet werden, hat die Befugniß, nach ihrem Ermessen den Gemeinderath des be- 
treffenden Orts oder einzelne Sachverständige mit Gutachten über vorliegende Re- 
klamationen zu hören. 
S. 80. 
Sobald die einzelnen Schätzungslisten geprüft und soweit nöthig vervollstän- 
digt und berichtigt (§. 76), auch die eingegangenen Beschwerden (§. 78) in der 
vorgeschriebenen Weise erledigt und die Schätzungslisten, soweit solches nach den 
Beschlüssen der Reklamations= Kommission zu geschehen hat, abgeändert worden sind, 
oder wenn Beschwerden überhaupt nicht eingegangen sind, so sind diese Listen so- 
fort, jedenfalls aber bis zum fünfzehnten Februar jeden Jahrs den Orts- 
gemeindevorständen zur Pullikation zuzustellen. 
§. 81. 
Die Gemeindevorstände haben die Publikation alsbald nach Maßgabe der 
Vorschriften im §. 74 des Gesetzes vorzunehmen und sodann die Schätzungslisten, 
mit Publikations-Zeugniß versehen, binnen längstens acht Tagen an das Rechnungs- 
amt zurückzusenden. Die Tage, an welchen die Auslegung der Steuerrolle erfolgt, 
sind in gleicher Weise zu veröffentlichen, wie §. 75 bestimmt ist.
	        
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