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Würde ein Gemeindevorstand die Publikation oder die Rücksendung verzögern,
so ist gleichmäßig zu verfahren, wie 8. 74 vorgeschrieben ist.
§. 82.
Bei Eröffnung der Entscheidung der Reklamations-Kommission über die von
den Beitragspflichtigen rücksichtlich ihrer eigenen Einschätzung eingereichten Reklama-
tionen (§§. 74, 75 des Gesetzes) haben die Rechnungsämter die Betheiligten über
den Inhalt des §. 76 des Gesetzes zu belehren, hiernächst aber die etwa zeitig
fortgestellten Reklamationen (§. 76 des Gesetzes) mit den überreichten Urkunden, so-
wie mit den in der Sache ergangenen Akten an das Finanz-Departement Unseres
Staats-Ministeriums sofort nach Ablauf der zehntägigen Frist berichtlich einzusenden,
und dabei sowohl über die zeitige Einwendung der Reklamation, als über deren
Grund sich gutachtlich zu äußern.
§. 83.
Reklamationen, welche erst nach Ablauf der gesetzlichen Nothfrist beim Rech-
nungsamte eingereicht worden sind, sind von diesem ohne Weiteres zurückzuweisen,
wogegen Reklamationen, welche der Vorschrift zuwider bei Unserm Staats-Ministerium
unmittelbar angebracht werden, oder bei welchen der gesetzlich erforderliche Nachweis,
oder das Erbieten zur eidlichen Bestärkung der Angaben fehlt, von dem Finanz-
Departement Unseres Staats-Ministeriums ohne Weiteres zurückzuweisen sind.
§. 84.
Sind die in Folge der Entscheidungen über Reklamationen (§. 75 bis 77 des
Gesetzes) etwa erforderlichen Abänderungen (§. 78 des Gesetzes) bewirkt, so haben
die Rechnungsämter nunmehr die von dem Finanz-Departement Unseres Staats-
Ministeriums festgesetzten Beträge des II. Theils einer jeden Orts-Quote — und
zwar jede der beiden Abtheilungen dieser Quote besonders — auf die in der be-
treffenden Steuerrolle enthaltenen einzelnen Individual -Steuer-Kapitale nach rich-
tigem Verhältnisse zu vertheilen und den auszuwerfenden Jahres-Steuerbetrag (die
Individual-Steuer-Quote) jedes Beitragspflichtigen, sowie die Pfennigzahl, welche
für jeden Thaler des zu diesem Theile der Steuerrolle gehörigen Ortssteuer-Kapi-
tals abzuentrichten ist, in die dazu bestimmte Kolumne des Entwurfs zur Steuer-
rolle einzuzeichnen.
§. 85.
Vor allen Dingen sind zu diesem Ende die sämmtlichen in die Schätzungs-
liste eingetragenen Schätzungssummen (Individual-Steuer-Kapitale) zu summiren,
und es ist in der sich hiernach ergebenden Summe das gesammte Orts-Einkommen-
steuer= Kapital dieses Theils darzustellen. Demnächst wird der ganze Betrag des