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betreffenden Theils der Orts-Quote auf Pfennige reduzirt, in die so gefundene
Pfennigzahl aber mit der Zahl der Thaler dividirt, welche dieser Theil des Orts-
Einkommensteuer-Kapitals umfaßt. Das Produkt ergibt die Zahl der Pfennige,
die von jedem Thaler dieses Orts-Einkommensteuer-Kapitals zu entrichten ist.
Mit Hülfe der der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1851 als
Beilage H. beigedruckten Rechnungstafel (S. 415 flg. des Reg.-Bl. von 1851)
und der dem Nachtrag zu dieser Verordnung vom 12. November 1862 als Bei-
lage IV. beigefügten Ergäunzung derselben (S. 234 flg. des Reg.-Bl. von 1862)
wird für jede einzelne, zum II. Theile der Orts-Quote eingeschätzte Person der Be-
trag ihrer Jahres-Einkommen-Steuer (Individual-Steuer-Quote) in Thalern, Gro-
schen und Pfennigen ausgeworfen, wobei immer nur bis auf Viertelpfennige herab-
zugehen und ein nicht mit 4 theilbarer Bruch dergestalt auf einen solchen zu er-
höhen ist, daß ein Pfennigbruch unter ¼ für einen Viertelpfennig, ein Bruch
zwischen / und ½ für einen halben Pfeunig, ein Bruch zwischen 5 und ¾/¾
für dreiviertel Pfennige, ein Bruch über 3¾ endlich für einen ganzen Pfennig ge-
rechnet wird.
S. 86.
Zuletzt werden auch die sämmtlichen Individual-Jahres= Steuerbeträge (Indi-
vidual = Steuer-Quoten) summirt, deren Summe der Jahres-Steuer-Sollertrag zum
II. Theil der Orts-Quote — bezüglich erster oder zweiter Abtheilung — von allen
darunter begriffenen Individuen und Gegenständen ausspricht.
§. 87.
Es versteht sich und folgt aus der richtigen Anwendung der obigen Vorschrift
(§. 86) von selbst, daß die Summe, welche die völlig berichtigte und abgeschlossene
Rolle als Jahres-Steuer-Sollertrag des II. Theils der Orts-Quote ergeben muß,
niemals geringer sein darf, als der Betrag der ausgeschriebenen Orts-Quote,
daß aber jene Summe — zu Folge der Bestimmung, nach welcher bei dem Aus-
werfen der Pfennigzahl, die von jedem Thaler des durch die Individual-Schätzung
gefundenen Gesammt-Ortssteuer-Kapitals zur Aufbringung der Orts-Quote er-
forderlich ist, Pffennig-Bruchtheile unter / für volle Viertelpfennige zu rechnen sind
— nach Verhältniß sich in etwas erhöhen kann und, soweit durch Befolgung jener
Bestimmung eine Erhöhung sich wirklich ergibt, sich nothwendig erhöhen muß.
§. 88.
Die vollendeten Entwürfe zu den Steuerrollen II. Theils erster und zweiter
Abtheilung — zu denen das Formular unter F. (§. 47) beigefügt ist und welche
bei den für jeden Gemeindebezirk besonders anzulegenden Akten der Rechnungsämter
verbleiben — sind von den Rechnungsämtern in je zwei Reinschriften auszufer-