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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Greßherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
:20. W.
verordnen nachträglich zu dem Gesetz über die Volljährigkeit und Eidesmündigkeit
vom 7. Mai 1826 mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Die Fähigkeit zur Ableistung eines Eides, durch welchen der Schwörende
sich zu treulicher Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten verpflichtet, tritt mit
dem zurückgelegten sechszehnten Lebensjahre ein.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 9. März 1869.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Nachtrag
zu dem Gesetz über die Volljährigkeit und
Eidesmündigkeit vom 7. Mai 1826.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, dem Vereine für Rettung
sittlich verwahrloseter Kinder im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach vie
Rechte einer milden Stiftung gnädigst verliehen haben, so wird solches zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. Februar 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
von Watzdorf.