Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Erben, deren Vorladung zur Entsiegelung einer Fassion E. St. 8. 46. 
Erbzinsen und sonstige grundherrliche Gefälle sind bei Schätzung des Grundeinkommens außer Be- 
rücksichtigung zu lassen A. V. S. 60. 
unterliegen der Einkommensteuer St. V. S. 13. 
Erbzinsen, Gülten, Zehnten, Lehnwaare, deren Fatirung E. St. §. 26. 
Erbzins-Früchte, deren Berechnung E. St. §. 53. 
Erlasse bei der Einkommensteuer E. St. 88. 14. 85. 
Erziehungs-Institute, das Einkommen aus denselben zu schätzen A. V. S. 63. 
F. 
Fabriken s. Gewerbsanstalten. 
Familienhaupt, welche Familienglieder bei dessen Schätzung zu berücksichtigen E. St. S. 60. 
Fassionen, beglaubigte Verzeichnisse hiervon zu fertigen A. V. S. 27. 
deren Entsiegelung E. St. 8. 16. 
deren Form und Inhalt E. St. 85. 19—31. 
deren Rückgabe bezüglich Vernichtung E. St. §. 41. 
deren Wiederverschluß mit dem Amtssiegel E. St. §. 47. 
der im Auslande Wohnenden, wo solche einzureichen E. St. 8. 20. 
Folgen der unterlassenen Abmeldung oder Berichtigung derselben E. St. §. 35. 
Folgen der unterlassenen Einreichung derselben, E. St. §. 36. 
Fristen für deren Einreichung E. St. §. 16. 
gelten für stillschweigend erneuert E. St. §. 17. 
in welchen Fällen eine erneuerte Fassion als Nachtrag zu der früheren anzusehen ist A. V. 8. 20. 
über Accidenzien E. St. 88. 23. 21. 
über Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder und Pensionen E. St. §. 22. A. V. S. 5. 
über Erbzinsen E. St. S. 26. 
über grundherrliche Gefälle E. St. 8§. 21 und 26. 
über Kapital= und Leib-Renten E. St. S#S. 27. 32. 
was nach deren Einreichung von den Rechnungsämtern zu geschehen hat A. B. S§. 19—21. 
welche Diensteinkommen-Bezüge in dieselben nicht mit aufzunehmen sind E. St. §. 25. 
wer zu deren Einreichung verpflichtet ist E. St. 88§. 15. 18. 
Fatirung der Zinsen, Dividenden oder Renten zu 4% genügt E. St. 8§. 30. 34. 
unter welchen Voraussetzungen solche nach Ablauf der Frist erfolgen kann A. V. S. 17. 
Verpflichtung des Nutznießers hierzu A. V. S. 12. 
Wirkungen der Nachholung derselben E. St. S. 38. 
Feldgeschworenc, zu Steuervertheilern berufen E. St. §. 55. A. V. S. 10. 
Feldgewerbe, Begriff und Schätzung desselben E. St. §. 67. A. V. S. 70. 
Feuermänner s. Eisenbahn-Fahrbeamte. 
Forensen, im Anhange zum Schätungsverzeichnisse aufzuführen A. V. S. 51. 
Fremde, in welchen Fällen steuerpflichtig St. V. S. 4.
	        
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