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Ministerial-Bekanntmachungen.
Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch ein
Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von
Einem halben Pfennig
von jedem Thaler der für die Gebäude-Besitzer im Großherzogthum nach Maß-
gabe des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1869 bestehenden
Konkurrenz-Summen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Betrag mit
dem 15. April d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei-
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Orts-Steuereinnahmen die
Anweisung, für die zeitige Beibringung der fraglichen Gelder und deren Einlie-
ferung an die ihnen vorgesetzten Einnahmestellen in kassemäßigen Münzsorten, ohne
erst besondere Anweisung hierzu zu erwarten, Sorge zu tragen.
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist allenthalben den Vorschriften der Ver-
ordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1850 nachzugehen.
Weimar am 11. März 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Der Imperial-Feuerversicherungs-Gesellschaft in London ist die Konzession
zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthume widerruflich ertheilt worden.
Es wird dieses und daß die Gesellschaft den Lieutenant a. D., Max Son-
dershausen in Weimar, zu ihrem Haupt-Agenten für das Großherzogthum be-
stellt hat, zugleich mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß dieselbe einen Nachweis der Vollstreckbarkeit der von diesseitigen Behörden ge-
gen sie gesprochenen rechtskräftigen Erkenntnisse an ihrem Domizil nicht geliefert hat.
Weimar am 13. März 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Berichtigung: In der Bekanntmachung vom 15. vor. Mon. Seite 30 des Regierungs-Blatts
hat die Unterschrift zu lauten: „Großherzoglich — ——
und der Zusatz „Departement der Finanzen“ kommt in Wegfall. Die Redaktion.
Weimar. — Hof zBuchdruckerei.