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Zegierungs-Zlat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 31. Weimar. 31. Dezember 1869.
Verordnung,
die Einführung einer neuen Arznei-Tare betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Mi-
nisteriums vom 24. Dezember v. J., die Veränderungen der Arznei-Taxe betreffend
(Reg.-Blatt Seite 411), wird hierdurch Folgendes verordnet:
1.
Die erwähnte Bekanntmachung, durch welche die „Veränderungen der Königlich
Preußischen Arznei-Taxe für 1869“ sowie das von den Apothekern Schacht und
Laux im nämlichen Jahr herausgegebene, einen Anhang zur amtlichen Ausgabe der
Königlich Preußischen Arznei-Taxe bildende Preisverzeichniß der in det letztern
nicht enthaltenen Arznei-Mittel für das Großherzogthum in Gültigkeit getreten sind,
ist mit Ablauf dieses Jahres aufgehoben und tritt von da ab außer Wirksamkeit.
An deren Stelle wird
a) die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arznei-Taxe für 1870, jedoch ohne die derselben vorgedruckten allge-
meinen Bestimmungen, sowie
b) hinsichtlich der Preise für die in der Taxe nicht aufgeführten Arznei-Mittel
das ebenfalls im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin unter dem Titel:
„Preise von Arznei-Mitteln, welche in der siebenten Ausgabe der Preu-
Pßischen Landes-Pharmakopöe nicht enthalten sind, zusammengestellt mit den
Arzneimittel-Preisen der Königlich Preußischen Arznei-Taxe und für das
Jahr 1870 nach den Prinzipien derselben berechnet von Dr. J. E. Schacht
und F. W. Laux. Berlin 1870“
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