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„Brautleute beide, oder es mag nur ein Theil der katholischen Kirche zu-
„gethan sein. Wollen sich die Verlobten von einem andern Geistlichen in-
„nerhalb oder außerhalb Landes trauen lassen, so kann solches mit Gültig-
„keit in dem Großherzogthume nicht eher geschehen, als wenn sie von dem-
„jenigen Pfarrer, welchem die Trauung zusteht, ein ordnungsmäßig ausge-
„stelltes Zeugniß beibringen, daß sie in Ansehung des Aufgebots keine ge-
„setzliche Vorschrift unerfüllt gelassen, daß ihnen kein weiteres Ehehinderniß
„entgegenstehe, und daß sie die Stolgebühren an ihn — den eigentlich zu-
„ständigen Pfarrer — bezahlt haben.“
ist aufgehoben.
8. 2.
An die Stelle dieser Bestimmung tritt folgende gesetzliche Vorschrift:
Die Eheschließung und Tranung gebührt, wenn das Brautpaar oder ein
Theil desselben der katholischen Kirche zugethan ist, der Regel nach dem
zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut; jedoch wird, wenn hiervon
der Wohnort des Bräutigams oder der künftige Wohnort der Brautleute
verschieden ist, deuselben freigestellt, sich von dem zuständigen Pfarrer in
einem dieser beiden letztgenannten Wohnorte trauen zu lassen. Die Stol-
gebühren (jura stolae et scholac) sind in solchem Falle immer nur ein-
mal und zwar von dem Pfarramte zu erheben, wo die Trauung stattfindet.
Wollen sich aber die Brautleute von einem andern, als einem jener eben
bezeichneten Pfarrer trauen lassen, so soll ihnen auch dies — bezüglich ge-
gen die gesetzliche Abgabe (§. 1 des Nachtrags vom 19. März 1868 zum
Sportelgesetz vom 31. Angust 1865) — aber nicht eher gestattet sein, als
wenn sie neben dem Trauschein, so weit derselbe noch erforderlich ist, ein
amtliches Zeugniß von dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut
beigebracht haben, daß sie gehörig aufgeboten worden sind, bezüglich wegen
des Aufgebots Dispensation erlangt haben und daß kein Ehehinderniß her-
vorgetreten ist, auch daß sie die Stolgebühren (jura stolae et scholae)
an diesen Pfarrer und bezüglich die erwähnte gesetzliche Abgabe entrichtet
haben. Ohne solches Zeugniß darf kein Pfarrer des Landes Personen
trauen, für welche er nicht ohnedies zur Vornahme der Trauung zuständig
ist. Jedoch ist die Ehe um deswillen, weil sie vor einem nicht zuständigen
Pfarrer abgeschlossen worden, nicht ungültig.