51
Staaten gemeinschaftlichen Kasse bezogen werden, unterliegen der Einkommen-
steuer im Großherzogthum nur dann, wenn der Bezugsberechtigte, im Groß-
herzogthum seinen wesentlichen Aufenthalt hat, ohne Unterschied, ob er Staats-
Angehöriger desselben ist oder nicht.
S§. 5.
Ausgenommen von der Entrichtung direkter Steuern bleiben:
1) der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie;
2) die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten Mi-
nister-Residenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde als
solches.
Jedoch sind inländischer Grundbesitz und das Einkommen aus demselben (mit
Ausnahme der zum Krongute gehörigen Besitzungen), sowie das Einkommen aus
im Inlande betriebenen Gewerben, ingleichen Besoldungen und Pensionen aus der
Großherzoglichen Staatskasse zur Besteuerung herbeizuziehen.
Die indirekten Steuern werden auch von den Hofhaltungen des Großherzog-
lichen Hauses entrichtet.
Inwiefern den unter 2) gedachten Personen Befreiung von der Entrichtung
indirekter Steuern von solchen Gegenständen, welche fie zu ihrem eigenen Bedarfe
von auswärts beziehen, zuzugestehen sei, bleibt der Großherzoglichen Staatsregierung,
nach Rücksichten der Gegenseitigkeit, zu bestimmen vorbehalten.
8. 6.
Die durch das gegenwärtige Gesetz nicht ausdrücklich vorbehaltenen Steuer-
freiheiten sind — und zwar, soweit sie nicht auf verbrieften besonderen Rechts-
titeln beruhen, ohne Entschädigung — aufsgehoben.
Weitere Steuerfreiheiten können nur im Wege des Gesetzes bewilligt werden.
Besonderer Theil.
A. Grundsteuern.
8. 7.
Die Grundsteuer (§. 2, 1) soll auch forthin jährlich gleich sein zehn Ter-
minen altweimarischer Grundsteuer.