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förderung der Sittlichkeit oder zu Vorbeugung gegen Verbrechen oder Ver-
armung bestimmt sind und eben deshalb die Anerkennung des Staats
als milde Stiftungen erlangt haben;
10) die Eisenbahn-Gesellschaften, hinsichtlich des Einkommens aus dem Bahn-
betriebe und des Einkommens aus dem zum Bahnkörper, sowie zu den Bahn-
hofs= Anlagen gehörigen Grund und Boden, nebst den darauf stehenden Ge-
bäuden, vorbehältlich der nach besonderer gesetzlicher Bestimmung aufzulegen-
den Abgabe von dem Reinertrage des Unternehmens. «
§.16.
Darüber, ob eine solche direkte Steuer und in welchem Betrage in einem
jeden Jahre einer neuen Finanz-Periode erhoben werden solle, entscheidet nach
Maßgabe des durch Steuern aufzubringenden Staatsbedarfs — soweit derselbe durch
die Grundsteuer und durch die nach den Zollvereins = Verträgen und den Bundes-
gesetzen oder nach besonderer Verabschiedung zu erhebenden indirekten Steuern nicht
gedeckt wird — die Verwilligung des Landtags und die landesfürstliche Sanktion,
welche in dem jedesmaligen Steuergesetze (§. 35 des revidirten Grundgesetzes über
die Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach) verkündet wird.
8. 17.
Das Nähere über die Gegenstände, sowie über die Umlegung und Vertheilung
der allgemeinen Einkommensteuer, bleibt besonderer gesetzlicher Bestimmung vorbe-
halten.
Schlußbestimmung.
8. 18.
Das gegenwärtige Gesetz tritt vom 1. Januar 1870 ab in Kraft.
Die Besteuerung des zeither steuerfreien Diensteinkommens der vor dem
18. März 1851 angestellten Geistlichen und Schullehrer soll jedoch in jedem ein-
zelnen Falle erst dann eintreten, wenn dem betreffenden Diener eine Verbesserung
seines Diensteinkommens aus Staats-, Gemeinde= oder Privat-Mitteln gewährt wird.
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