Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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förderung der Sittlichkeit oder zu Vorbeugung gegen Verbrechen oder Ver- 
armung bestimmt sind und eben deshalb die Anerkennung des Staats 
als milde Stiftungen erlangt haben; 
10) die Eisenbahn-Gesellschaften, hinsichtlich des Einkommens aus dem Bahn- 
betriebe und des Einkommens aus dem zum Bahnkörper, sowie zu den Bahn- 
hofs= Anlagen gehörigen Grund und Boden, nebst den darauf stehenden Ge- 
bäuden, vorbehältlich der nach besonderer gesetzlicher Bestimmung aufzulegen- 
den Abgabe von dem Reinertrage des Unternehmens. « 
§.16. 
Darüber, ob eine solche direkte Steuer und in welchem Betrage in einem 
jeden Jahre einer neuen Finanz-Periode erhoben werden solle, entscheidet nach 
Maßgabe des durch Steuern aufzubringenden Staatsbedarfs — soweit derselbe durch 
die Grundsteuer und durch die nach den Zollvereins = Verträgen und den Bundes- 
gesetzen oder nach besonderer Verabschiedung zu erhebenden indirekten Steuern nicht 
gedeckt wird — die Verwilligung des Landtags und die landesfürstliche Sanktion, 
welche in dem jedesmaligen Steuergesetze (§. 35 des revidirten Grundgesetzes über 
die Verfassung des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach) verkündet wird. 
8. 17. 
Das Nähere über die Gegenstände, sowie über die Umlegung und Vertheilung 
der allgemeinen Einkommensteuer, bleibt besonderer gesetzlicher Bestimmung vorbe- 
halten. 
Schlußbestimmung. 
8. 18. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt vom 1. Januar 1870 ab in Kraft. 
Die Besteuerung des zeither steuerfreien Diensteinkommens der vor dem 
18. März 1851 angestellten Geistlichen und Schullehrer soll jedoch in jedem ein- 
zelnen Falle erst dann eintreten, wenn dem betreffenden Diener eine Verbesserung 
seines Diensteinkommens aus Staats-, Gemeinde= oder Privat-Mitteln gewährt wird. 
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