Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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Bahnpolizei-Ueglement 
für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde. 
I. JZustand, Unterhaltung und Bewachung der Bebhn. 
8. 1. 
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten 
werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befind- 
lichen Strecken, mit der i §. 25 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit 
befahren werden kann. Diejenigen Strecken, welche nicht mit der größten zulässigen 
Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge 
aus sichtbare Signale zu bezeichnen. 
Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Reparaturen, ge- 
öffneter Drehbrücke 2c. oder aus sonstigem Grunde unfahrbar sind, müssen in ge- 
nügender Entfernung von den betreffenden Stellen und während der ganzen Dauer 
der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Haltesignale abge- 
schlossen werden. 
. 2. 
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, müssen fortwährend in 
solcher Breite freigehalten werden, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dar- 
— gestellte Normal-Profil des lichten Raumes für die freie Bahn, beziehungsweise für 
die Bahnhöfe, vorhanden ist. 
§. 3. 
Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Stellung derjenigen Weichen, welche 
außerhalb der Bahnhöfe liegen, in einer Entfernung von 300 Metern zu erkennen ist. 
Die Weichen, welche nicht zu den Bahnhöfen gehören, müssen, so lange sie 
nicht bewacht sind, verschlossen gehalten werden. 
Bei beweglichen Brücken sind Einrichtungen zu treffen, welche die richtige Stellung 
der im §. 1 gedachten Absperresignale für die Dauer der Unfahrbarkeit sichern. 
In den Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebe- 
bühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. 
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Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung 
nicht hinreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in 
gleicher Ebene eder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Als solche werden 
auch Gräben mit Seitenaufwurf angesehen.
	        
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