Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenüch. 
Nummer 13. Weimar. 13. Juli 1870. 
Wir Carl Alexander, 
6 von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
* 
haben zu den §§. 12 bis 15 des Nachtrags vom 17. Mai 1853 zu dem Gesetz 
über die Ansübung der Jagd vom 6. Januar 1849 weiter mit Zustimmung des 
getreuen Landtags nachträglich zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Auf Antrag des Eigenthümers oder Pachters eines inländischen Jagdbezirks 
können ausnahmsweise für solche vom Antragsteller eingeladene Jagdgäste, welche 
dem Großherzogthum als Staatsunterthanen nicht angehören, auch 
Jagdscheine für je einen bestimmten Tag ausgefertigt werden, sofern nicht 
einer der im §. 13 des Gesetznachtrags vom 17. Mai 1853 angeführten Ver- 
sagungsgründe vorliegt. 
Die für einen Tages-Jagdschein vor dessen Aushändigung zu erlegende Gebühr 
beträgt zehn Groschen, ohne weitern Zuschlag nach dem Gesetz vom 21. Mai 
1867. welche der Staatskasse zu verrechnen sind. 
§. 2. 
Die Jagdberechtigten, auf deren Antrag die Ausfertigung der Tages-Jagd- 
scheine erfolgt ist, haben in Gemäßheit des Schlußsatzes im angezogenen §. 13 
als Bürgen für ihre Gäste zu haften. 
  
  
13
	        
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