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Wege der Vereinbarung zu einem Gesammt-Armenverbande mit Unserer Geneh-
migung vereinigen, vor deren Ertheilung indeß der betreffende Bezirksausschuß ge-
hört werden wird.
§. 2.
Zu §. 5 des Bundesgesetzes.
Die Funktionen des Landarmenverbandes werden von dem Großherzogthum
unmittelbar übernommen und durch eine vom Staatsministerium, Departement des
Innern, zu ernennende Kommission ausgeübt.
§. 3.
Zu §. 8 des Bundesgesetzes.
Die auf Gemeindebezirken beruhenden Ortsarmenverbände werden von den
betreffenden Gemeindebehörden nach Maßgabe der Gemeindeordnung verwaltet.
Durch Gemeinderathsbeschluß können in allen Ortsarmenverbänden für die
Verwaltung der öffentlichen Armenpflege dem Gemeindevorstande untergeordnete
Deputationen aus Mitgliedern der Gemeindevertretung und geeigneten Falls unter
Zuziehung anderer Ortseinwohner gebildet werden. Die dazu bestimmten Mitglieder
aus dem Gemeinderathe wählt dieser, die übrigen Mitglieder der Gemeindevorstand.
Eine Zwangspflicht der Ortseinwohner zu Uebernahme eines unbesoldeten Amts
in der Gemeindearmenvertretung kann durch Ortsstatut eingeführt werden.
Die Verwaltung des Armenwesens eines Gesammt-Armenverbandes ist durch
eine Deputation zu führen, über deren Zusammensetzung in der Vereinbarung hin-
sichtlich der Bildung des Gesammt-Armenverbandes Bestimmungen zu treffen sind.
Der von Grundstücken des Kronguts gebildete Ortsarmenverband wird durch
das Hofmarschallamt, welches seine Vertreter für die einzelnen Bestandtheile des
Kronguts bestellen kann, verwaltet. Der aus dem Kameralforstbezirke gebildete
Ortsarmenverband wird durch die Forstinspektion des Forstbezirks, in welchem
der Hülfsbedürftige wohnhaft ist, oder betroffen wird, verwaltet.
S. 4.
Die dem Hülfsbedürftigen von dem Ortsarmenverbande zu leistende öffentliche
Unterstützung beschränkt sich auf Gewährung der nothwendigsten Lebensbedürfnisse,
mit Einschluß von Obdach, der nothwendigen Pflege in Krankheitsfällen und im
Falle seines Ablebens auf Gewährung eines angemessenen Begräbnisses.
Die Unterstützung kann geeigneten Falls mittelst Unterbringung in einem
Armen= oder Krankenhause, so wie mittelst Anweisung der den Kräften des Hilfs-
bedürftigen entsprechenden Arbeiten gewährt werden.