Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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§. 8. 
Von dem Landarmenverbande ist der innerhalb der gesetzlichen Grenzen erwach- 
sene gesammte Unterstützungsaufwand Hülfsbedürftiger in den Fällen der §§. 30, b, 
33, 60 des Bundesgesetzes zu bestreiten. Unserem Staatsministerium, Depar- 
tement des Innern, steht jedoch auf Antrag der in 8. 2 gedachten Kommission in 
diesen Fällen das Recht zu, einzelnen Ortsarmenverbänden, für welche gesetzlich die 
Uebernahmepflicht nicht bereits besteht, hülfsbedürftige Personen unter Vorbehalt 
der Erstattung des gesetzlichen Unterstützungsaufwandes durch die Landarmenkasse 
zuzuweisen. Die Feststellung des fraglichen Aufwandes erfolgt endgiltig für beide 
Theile durch den der betheiligten Gemeinde vorgesetzten Bezirksdirektor. 
§. 9. 
Zu F. 38 des Bundesgesetzes. 
Für Erörterung und Entscheidung der zwischen verschiedenen Armenverbänden 
entstehenden Streitigkeiten ist in erster Instanz der Bezirksausschuß desjenigen Ver- 
waltungsbezirks zuständig, welcher dem in Anspruch genommenen Armenverbande 
vorgesetzt ist und, wenn die auf Grundstücksbezirken begründeten Ortsarmenverbände, 
oder der Landarmenverband in Anspruch genommen werden, derjenige Bezirksausschuß, 
in dessen Bezirke die zu Vertretung derselben berufenen Behörden (§. 2, 3) ihren 
Sitz haben. 
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist Berufung an das Staatsministerium, 
Departement des Innern, zulässig. Dieselbe muß jedoch bei Vermeidung des Aus- 
schlusses binnen vierzehntägiger Frist, von der Eröffnung der angefochtenen Ent- 
scheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie ge- 
richtet ist, schriftlich angemeldet werden. 
§. 10. 
Für das Verfahren sind die nachfolgenden Vorschriften maßgebend: 
I. Der Bezirksdirektor als Vorsitzender des Bezirksausschusses bereitet die Ent- 
scheidung selbstständig unter Benutzung aller zulässigen Beweismittel und mit ge- 
eigneter Berücksichtigung der Anträge der Partheien vor. Nach dem Schlusse der 
Instruktion macht er die Partheien mit dem Stande der Sache bekannt und for- 
dert sie auf, etwaige Anträge auf Vervollständigung binnen einer ausschließlichen 
achttägigen Frist zu stellen. 
Die Entscheidung des Bezirksausschusses erfolgt in öffentlicher Sitzung nach 
Vortrag des Referenten und Anhörung der vorgeladenen Partheien, jedoch auch
	        
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