Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Regierungs-Blatt 
Großkberzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 2. September 1871. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(/75|] I. Nach der Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 (Seite 473 des Bundes-Gesetzblattes) dürfen vom Beginne des 
nächsten Jahres an bei dem Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehre nur 
in Gemäßheit der neuen Maaß- und Gewichtsordnung gestempelte Maaße, Ge- 
wichte und Waagen angewendet werden. Zur Ausführung dieser Vorschrift in Be- 
ziehung auf die Erhebung und Kontrolirung der Branntweinsteuer und die 
Gewährung der Stenervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein 
werden folgende Bestimmungen getroffen: 
1) Die in den Brennereien vorhandenen, bereits vermessenen oder noch vor 
dem 1. Jannar k. J. zur Vermessung gelangenden Brennereigeräthe und 
Gefäße sollen vou den Brennereibesitzern nach näherer Bestimmung der 
Steuerbehörde mit der Bezeichnung des Rauminhaltes nach Preußischen 
Quarten und nach Litern und Literzehnteln versehen werden. 
2) Der Rauminhalt der nach dem 1. Jannar k. J. vermessenen Brennereige- 
räthe und Gefäße ist ausschließlich nach Litermaaß zu ermitteln und in vollen 
Litern anzugeben. 
3) Vom 1. Januar 1872 ab sind sämmtliche Anmeldungen, welche den 
Steuerbehörden hehufs Erhebung und Kontrolirung der Branntweinsteuer 
oder behufs Gewährung der Steuervergütung bei der Ausfuhr von inlän- 
dischem Branntwein zu machen sind, nur unter Anwendung der in der 
Maaß= uud Gewichtsordnung vom 17. August 1868 zugelassenen Maaß- 
bezeichnungen abzugeben. Diese Vorschrift findet auch auf diejenigen Be- 
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