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Jusammenstellung
der im Königreich Preußen geltenden Bestimmungen über den bei Verheirathungen
J.
der Militärpersonen erforderlichen Consens.
Des Consenses zur Verheirathung bedürfen:
1) alle Unteroffiziere und Soldaten des stehenden Heeres und der Landwehr-
stämme vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, auch wenn sie auf be-
stimmte Zeit von ihrem Truppentheil beurlaubt sind;
2) die Rekruten, d. h. die nach ihrer Aushebung bis zu ihrer definitiven Ein-
stellung in die Heimath beurlaubten Militärpflichtigen;
3) die Offiziere des stehenden Heeres und die zur Disposition gestellten
Offiziere;
4) Die Militärbeamten.
Der Consens wird ertheilt:
ad 1) von dem Regiments= resp. Landwehr-Bezirks-Kommandeur und bei
Truppentheilen, welche wie z. B. die Train-Bataillone, nicht im
Regiments-Verbande stehen, von dem vorgesetzten Befehlshaber;
ad 2) von dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur;
ad 3) von Seiner Majestät dem König;
ad 4) von dem betreffenden Verwaltungs-Chef.
1I. Des Consenses bedarf es nicht bei Verheirathung:
1) der Reservisten und Wehrmännner, wenn sie sich nicht bei der Fahne
befinden;
der auf unbestimmte Zeit von ihrem Truppentheil Beurlanbten (der so-
genaunten Königsurlauber, oder: der zur Disposition des Regiments Beur-
laubten);
der Landwehroffiziere (Falls sie nicht Beamte sind und als solche den Con-
sens nachzusuchen haben), der mit Pension verabschiedeten und der mit dem
gesetzlichen Vorbehalt entlassenen Offziere;
der jungen, in militärpflichtigem Alter befindlichen, aber noch nicht zur Aus-
hebung gekommenen Personen; diesen ist aber bei der Nachsuchung des Auf-
gebots von dem Geistlichen zu bedeuten, daß sie durch ihre Verheirathung
keinen Anspruch auf Befreiung von der Einstellung erlangen.
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