Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Jusammenstellung 
der im Königreich Preußen geltenden Bestimmungen über den bei Verheirathungen 
J. 
der Militärpersonen erforderlichen Consens. 
Des Consenses zur Verheirathung bedürfen: 
1) alle Unteroffiziere und Soldaten des stehenden Heeres und der Landwehr- 
stämme vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, auch wenn sie auf be- 
stimmte Zeit von ihrem Truppentheil beurlaubt sind; 
2) die Rekruten, d. h. die nach ihrer Aushebung bis zu ihrer definitiven Ein- 
stellung in die Heimath beurlaubten Militärpflichtigen; 
3) die Offiziere des stehenden Heeres und die zur Disposition gestellten 
Offiziere; 
4) Die Militärbeamten. 
Der Consens wird ertheilt: 
ad 1) von dem Regiments= resp. Landwehr-Bezirks-Kommandeur und bei 
Truppentheilen, welche wie z. B. die Train-Bataillone, nicht im 
Regiments-Verbande stehen, von dem vorgesetzten Befehlshaber; 
ad 2) von dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur; 
ad 3) von Seiner Majestät dem König; 
ad 4) von dem betreffenden Verwaltungs-Chef. 
1I. Des Consenses bedarf es nicht bei Verheirathung: 
1) der Reservisten und Wehrmännner, wenn sie sich nicht bei der Fahne 
befinden; 
der auf unbestimmte Zeit von ihrem Truppentheil Beurlanbten (der so- 
genaunten Königsurlauber, oder: der zur Disposition des Regiments Beur- 
laubten); 
der Landwehroffiziere (Falls sie nicht Beamte sind und als solche den Con- 
sens nachzusuchen haben), der mit Pension verabschiedeten und der mit dem 
gesetzlichen Vorbehalt entlassenen Offziere; 
der jungen, in militärpflichtigem Alter befindlichen, aber noch nicht zur Aus- 
hebung gekommenen Personen; diesen ist aber bei der Nachsuchung des Auf- 
gebots von dem Geistlichen zu bedeuten, daß sie durch ihre Verheirathung 
keinen Anspruch auf Befreiung von der Einstellung erlangen. 
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