Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

160 
fügen. Das Maudat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohn- 
orts, des Namens und Wohuorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Be- 
trages auszufüllen. Die Thaler= oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buch- 
staben ausgedrückt sein. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das 
Postmandat, welches in den Händen der Post verbleibt, nicht zu benutzen. Bei 
Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genamten 
Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons 2c. 
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Ge- 
sammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den oben bezeichneten Betrag 
nicht übersteigen. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist 
nicht statthaft. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter 
verschlossenem Kouvert an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung be- 
wirken soll, rekommandirt alzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Post- 
mandat"“ zu versehen. 
Die Gebühr beträgt, einschließlich des Portos und der Rekommandationsge- 
bühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages 5 Silbergroschen bezw. 18 Kreu- 
zer. Diese Gebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des Briefes, möglichst 
durch Verwendung von Postwerthzeichen, zu entrichten. Die Uebermittelung des 
eingezogenen Betrages an den Auftraggeber erfolgt durch Postanweisung; die Post- 
anweisungsgebühr wird von dem eingezogenen Betrage in Abzug gebracht. Wird 
der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Ge- 
bühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. 
Ueber den Postmandat-Brief wird dem Absender ein Einlieferungsschein er- 
theilt. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandat-Briefes 
wie für einen rekommandirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demsel- 
ben Umfange, wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine wei- 
tergehende Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rück- 
sendung des Postmandats nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die 
Postanstalten weder die Protesterhebung, noch die Erfüllung anderer im Wechsel- 
rechte vorgeschriebener Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung übergebenen 
Wechsel. 
Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Posimandats und 
Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels r2c.). Die Zahlung 
ist entweder sofort an den Postboten, oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofor- 
tige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Post- 
mandats bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung inner- 
halb dieser Frist nicht, so wird das Postmandat vor der Rücksendung dem Adres-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.