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bezüglich fortgesetzt werden soll, von dem fixirten Brauerei-Juhaber an die be-
treffende Steuerstelle zu bezahlen. Vor Einzahlung der Quartalsrate darf bei Ver-
meidung der im §. 24 und ff. des Biersteuergesetzes angedrohten Defraudations-
strafe der fixirte Brauereibetrieb in dem betreffenden Quartale weder begonnen noch
fortgesetzt werden.
5.
Während der Firation ist der Fixirte bei seinem Brauereibetriebe an die
Bestimmungen im §. 1, 2, 3, 10, 11, 12, 13, 17, 18, 20, 21, 22 des Biersteuer-
gesetzes, soweit sich dieselben auf die Versteuerung des Braumalzschrotes
im Einzelnen beziehen, nicht gebunden. Für dieselbe Zeit treten die Bestim-
mungen, welche in den §§. 28, 29, 30, 31 des Biersteuergesetzes und in den
§§. 1 und 2 des Nachtrags zu demselben vom 3. Mai 1842 bezüglich der Be-
strafung der Verletzung der oben allegirten Bestimmungen enthalten sind, außer Kraft.
Dagegen finden alle übrigen Bestimmungen des Biersteuergesetzes und der
Gesetzes-Nachträge auch auf die fixirten gewerblichen Brauereien volle Anwendung.
Insbesondere sind Veränderungen in Hinsicht auf das Braulokal und auf die
inventarisirten Braugeräthe nach wie vor, auch während der Fixation bei der be-
treffenden Steuerstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften anzumelden.
Der Fixirte hat ein genaues und vollständiges Brauverzeichniß, wozu das
erforderliche Formularpapier bei der Bezirkssteuerstelle zu beziehen ist, zu führen
und nach Ablauf eines jeden Quartals binnen drei Tagan, mit seiner Unterschrift
versehen, an die Bezirkssteuerstelle einzureichen.
In dieses Verzeichniß, welches reinlich und unbeschädigt zu erhalten, sowie
sorgfältig aufzubewahren ist, muß mindestens drei Stunden vor Beginn der
jedesmaligen Braueinmaischung
1. die fortlaufende Nummer der Gebräude,
2. der Tag und die Stunde der Einmaischung und zwar, wenn der heißen
Einmaischung eine sogenannte kalte Einteigung des Braumalzschrotes vorher-
gehen soll, für den Beginn beider Brauakte,
3. das Gewicht des zu der Einmaischung zu verwendenden Malzschrotes nach
Centnern und Pfunden,
4. die Menge des daraus zu ziehenden Biers nach ganzen und halben Hekto-
litern,
5. die Zeit (Tag und Stunde) des Eintrags,
6. der Namen des Eintragenden
eingeschrieben werden.