Full text : Der Preußische Staat.

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Bestimmungen  des  Regensburger  Reichs-Deputationsrecesses  vom
25.  Februar  1803  ein  Ersatz  von  224  QMeilen  mit  564,000  Bewohnern
  bewilligt  13),  nämlich  die  Furstenthumer  Münster  (ein  Theil
des  säcularisirten  Bisthums),  Hildesheim,  Paderborn  (beide  säcularisirt),
das  Eichsfeld,  Erfurt,  die  Gaugrafschaft  Treffurt,  die  Grafschaft  Untergleichen
  nebst  Blankenheim  und  Kranichfeld,  die  Vogtei  Dorla,  die
Reichsstädte  Goslar,  Mühlhausen,  Nordhausen,  die  Stifte  Essen,
Werden,  Elten,  die  Abtei  Herford  und  Propstei  Cappenberg.  Die
politischen  Umstände  der  nächsten  Jahre  brachten  Preußen  in  eine  sehr
schwierige  Lage,  in  welcher  es  zum  Vertrage  zu  Schönbrunn  (bei  Wien)
am  15.  December  1805  mit  Frankreich  gensthigt,  demselben  Neuendurg
und  Valendis,  sowie  den  noch  zurückgehaltenen  Theil  von  Cleve  am
rechten  Rheinufer,  und  Ansbach-Baireurh  Bapyern  überließ,  dagegen
aber  Hannover  nebst  Osnabrück  in  Besitz  nahm.  Weitere  Willkür
Napoleons  führte  dann  zu  einem  Bruche  und  zu  einem  Kampfe,  in
welchem  Preußen  unterlag.  Durch  den  Frieden  zu  Tilsit  am  9.  Juli
1807  16)  ging  über  die  Hälfte  des  bisherigen  Besitzthums  verloren,
3246  OMeilen  mit  5,619,400  Seelen,  während  nur  2874  OMeilen
mit  5,040,600  dem  Staate  verblieben  417).  Derselbe  umfaßte  nach  der
späteren  Eintheilung  1)  die  Provinz  Brandenburg,  mit  Ausschluß  der
Lausitz,  des  Cottbußer  Kreises,  der  Stadt  Schermeisel  und  des  Dorfes
Grochow;  2)  von  der  Provinz  Sachsen  die  zwei  Jerichow'schen  Kreise,
mit  Ausnahme  des  Amtes  Gommern;  3)  die  Provinz  Preußen,  mit
Ausnahme  der  Kreise  Culm,  Thorn,  Straßburg,  Löbau,  des  größten
Theiles  des  Graudenzer  Kreises,  mehrerer  Ortschaften  des  Flatow'schen,
und  der  Stadt  Danzig  mit  ihrem  Gebiete;  4)  die  Provinz  Pommern,
mit  Ausschluß  von  Neuvorpommern;  5)  die  Provinz  Schlessen,  mit
Ausnahme  des  dazu  gehörigen  Theiles  der  Oberlausitz.

Der  Erfolg  der  Freiheitskriege  ist  die  Herstellung  der  preußischen
Monarchie  in  ihrem  früheren  Glanze.  Der  gegenwärtige  bänderbestand
beruht  auf  den  Festsetzungen  des  ersten  Pariser  Friedens  vom  30.  Mai
1814,  der  Wiener  Congreßacte  vom  9.  Juni  1815,  des  zweiten  Pariser
Friedens  vom  20.  Novbr.  1815,  sowie  auf  den  mit  den  einzelnen  interessirten
  Mächten  geschlossenen  Verträgen,  von  welchen  bei  der  Darstellung  der
Provinzialverhältnisse  weiterhin  speciell  die  Rede  sein  wird  1).  Von

45)  Wegen  der  Details  vergl.  Gaspari,  der  Deputationsreceß.  Hamburg
  1803.  2  Bde.  8.  v.  Hoff,  Deutschland  vor  der  französischen  Revolution
und  nach  dem  Frieden  von  Lüneville.  Gotha  1801.  1805.  2  Bde.  8.  (der
zweite  Band).

46)  Martens,  supplement  au  recueil  eic.  T.  IV.  44  sq.  v.  Mayer,  corpus
  constitutionum  Germaniae  Nr.  VII.

47)  S.  Schubert  a.  a.  O.  1I.  100  f.  105.

48)0)  Zur  allgemeinen  Orientirung  genüge  die  Verweisung  auf  Schubert
a.  a.  O.  S.  108  flg.  Die  im  Texte  angegebenen  Zahlen  sind  daher  entlehnt,
so  weit  nicht  auf  andere  Literatur  Bezug  genommen  ist.