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Bestimmungen des Regensburger Reichs-Deputationsrecesses vom
25. Februar 1803 ein Ersatz von 224 QMeilen mit 564,000 Bewohnern
bewilligt 13), nämlich die Furstenthumer Münster (ein Theil
des säcularisirten Bisthums), Hildesheim, Paderborn (beide säcularisirt),
das Eichsfeld, Erfurt, die Gaugrafschaft Treffurt, die Grafschaft Untergleichen
nebst Blankenheim und Kranichfeld, die Vogtei Dorla, die
Reichsstädte Goslar, Mühlhausen, Nordhausen, die Stifte Essen,
Werden, Elten, die Abtei Herford und Propstei Cappenberg. Die
politischen Umstände der nächsten Jahre brachten Preußen in eine sehr
schwierige Lage, in welcher es zum Vertrage zu Schönbrunn (bei Wien)
am 15. December 1805 mit Frankreich gensthigt, demselben Neuendurg
und Valendis, sowie den noch zurückgehaltenen Theil von Cleve am
rechten Rheinufer, und Ansbach-Baireurh Bapyern überließ, dagegen
aber Hannover nebst Osnabrück in Besitz nahm. Weitere Willkür
Napoleons führte dann zu einem Bruche und zu einem Kampfe, in
welchem Preußen unterlag. Durch den Frieden zu Tilsit am 9. Juli
1807 16) ging über die Hälfte des bisherigen Besitzthums verloren,
3246 OMeilen mit 5,619,400 Seelen, während nur 2874 OMeilen
mit 5,040,600 dem Staate verblieben 417). Derselbe umfaßte nach der
späteren Eintheilung 1) die Provinz Brandenburg, mit Ausschluß der
Lausitz, des Cottbußer Kreises, der Stadt Schermeisel und des Dorfes
Grochow; 2) von der Provinz Sachsen die zwei Jerichow'schen Kreise,
mit Ausnahme des Amtes Gommern; 3) die Provinz Preußen, mit
Ausnahme der Kreise Culm, Thorn, Straßburg, Löbau, des größten
Theiles des Graudenzer Kreises, mehrerer Ortschaften des Flatow'schen,
und der Stadt Danzig mit ihrem Gebiete; 4) die Provinz Pommern,
mit Ausschluß von Neuvorpommern; 5) die Provinz Schlessen, mit
Ausnahme des dazu gehörigen Theiles der Oberlausitz.
Der Erfolg der Freiheitskriege ist die Herstellung der preußischen
Monarchie in ihrem früheren Glanze. Der gegenwärtige bänderbestand
beruht auf den Festsetzungen des ersten Pariser Friedens vom 30. Mai
1814, der Wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815, des zweiten Pariser
Friedens vom 20. Novbr. 1815, sowie auf den mit den einzelnen interessirten
Mächten geschlossenen Verträgen, von welchen bei der Darstellung der
Provinzialverhältnisse weiterhin speciell die Rede sein wird 1). Von
45) Wegen der Details vergl. Gaspari, der Deputationsreceß. Hamburg
1803. 2 Bde. 8. v. Hoff, Deutschland vor der französischen Revolution
und nach dem Frieden von Lüneville. Gotha 1801. 1805. 2 Bde. 8. (der
zweite Band).
46) Martens, supplement au recueil eic. T. IV. 44 sq. v. Mayer, corpus
constitutionum Germaniae Nr. VII.
47) S. Schubert a. a. O. 1I. 100 f. 105.
48)0) Zur allgemeinen Orientirung genüge die Verweisung auf Schubert
a. a. O. S. 108 flg. Die im Texte angegebenen Zahlen sind daher entlehnt,
so weit nicht auf andere Literatur Bezug genommen ist.