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n Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder der-
gleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Verän-
derung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann.
m Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu
verpacken.
Sendungen bis zum Gewichte von 4 Pfund, sofern der Werth bei Papier=
geld nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem Gelde nicht 300 Tha-
ler oder 500 Gulden übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach um-
geschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden.
V Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Ver-
packung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt
und vernäht, sowie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden,
können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin
gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die
Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht
auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist,
und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein.
Die Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hindurch ge-
zogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.
vn Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest ver-
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln
versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestallt eingelassen sein, daß sie an-
dere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen
gut bereift und mit Handhaben versehen sein.
VI Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an bei-
den Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses
ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
IX Bei Packeten mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt ge-
rollt sein. Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten ver-
packt sein.
§. 12.
Von der Postbeförderung ansgeschlossene Gegenstände.
1 Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände,
deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luft-
zudrang, Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.
Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen