Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Gegenstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu 
verlangen. 
m Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Ver- 
schweigung des Inhalts ausfgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den 
Landesgesetzen — für jeden entstehenden Schaden zu haften. 
, Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen 
ablehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Post-Trans- 
portmittel die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist. 
S. 13. 
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände. 
1 Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäul- 
niß ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von 
den Postanstalten zurückgewiesen werden. 
I. Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung an- 
genommen werden, sowie für leicht zerbrechliche Gegenstände und für in Schachteln 
verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung keinen Ersatz, wenn durch die Natur 
des Inhalts der Sendung oder durch die Beschaffenheit der Verpackung auf dem 
Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist. 
m Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen 
verpackt und als solche sowohl auf der Adresse als auf der Sendung selbst dekla- 
rirt werden. Der Aufgeber ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, 
für den aus etwaiger Explosion entstehenden Schaden haftbar. 
v Die im §. 12 Abschnitt u ausgesprochene Befugniß der Postanstalten, An- 
gabe des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, in welchen Grund 
zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flussigkeiten, dem schnellen Verderben 
und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel 
enthalten. 
S. 14. 
Korrespondenz-Karten. 
1 Die Vorderseite der Korrespondenz-Karte ist für die Adresse bestimmt. Die 
Rückseite kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die 
Mittheilung können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; 
nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Formulare können auch zu 
Begleit-Adressen und Signaturen für Packete, ingleichen zu Postvorschußsendungen 
verwendet werden. 
n Die Korrespondenz-Karten können auch gegen ermäßigtes Porto (§. 15) als
	        
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