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[9] III. Daß die Führung des Katasters von Göringen dem Großherzoglichen
Rechnungsamte in Gerstungen übertragen worden ist, wird hierdurch zu allgemeiner
Kenntniß gebracht.
Weimar am 30. Januar 1871.
Großberzoglih Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
([10) IV. Es ist die Frage erhoben worden, ob die veröffentlichten Verlustlisten
der Norddeutschen Bundes-Armee derartigen öffentlichen Glauben haben, daß die
darin gemeldeten Todesfälle in die Kirchenbücher eingetragen werden können. Wir
machen deshalb hiermit bekannt, daß die gedachten Verlustlisten nicht die Eigenschaft
haben, daß auf Grund derselben Einträge in die Todtenregister geschehen können,
letztere vielmehr von den betreffenden Registerbehörden nur auf Grund förmlicher
Todbtenscheine zu bewirken sind, welche hinsichtlich der im Großherzogthume hei-
mathsberechtigten verstorbenen Soldaten der zeither Norddeutschen Armee dem Kö-
niglich Preußischen stellvertretenden General-Kommando des XI. Armee-Korps zu
Kassel zugefertigt und von diesem hierher gesandt worden sind zur Vermittelung an
diejenigen Behörden, vor welchen die Verstorbenen ihren ordentlichen Gerichtsstand
gehabt haben.
Weimar am 30. Januar 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Stichling.
[11) V. Nachdem die Führung des Katasters von Troistedt der Bezirks-Ka-
tasterführung des Großherzoglichen Rechnungsamtes Berka a./J. übertragen worden
ist, wird Solches zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Weimar am 2. Februar 1871.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.
112]) VI. In der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums vom
20. Jannar d. J., betreffend das Ergebniß der Neuwahlen von Landtags-Abge-
ordneten des Großherzogthums für die nächste Etatsperiode 1872/74 — Reg.
Blatt 1871 S. 1 — ist irrthümlich statt des Rechtsanwalts August Stapff
in Vieselbach der Rechtsanwalt Robert Stapff in Kaltennordheim als einer der