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v Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine
desfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn nicht
die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als
zur Zurückforderung berechtigt bei derselben legitimirt habe; daß dies geschehen,
muß in der Depesche bemerkt sein.
vi Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das
Franko bei der Rückgabe des Kouverts erstattet.
vn Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w.
wie für eine gewöhnliche Retour-Sendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten
Beförderungsstrecke zu entrichten.
§. 31.
Anshändigung von Postsendungen an die Adressaten an Umspeditions-Orten.
1 Auf Verlangen eines gehörig legitimirten Adressaten kann, sofern im einzel-
nen Falle keine dem Beamten bekannten Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung
einer Sendung an den Ersteren auch an einem Umspeditions-Orte stattfinden, wenn
dadurch keine Störung des Expeditions-Dienstes herbeigeführt wird.
U. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung be-
rechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
§. 32.
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.
1 Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst,
so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hin-
zufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt.
Il Ist durch die gänzliche Losung des Siegels oder anderweitigen Verschlusses
einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme
des Gegenstandes der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Ver-
schlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.
Bei Postanstalten, bei welchen zwei orer mehrere Beamte zugleich im
Dienste anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bezüglich zur Fest-
stellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein
zweiter Beamter nicht im Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird
dieser als Zeuge hinzugezogen.
7 Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sen-
dung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um
Packete mit oder ohne Werthangabe haudelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungs-
orte der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der