Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

316  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

zählt  (§  247  Abs.  2  Ziff.  2  CPO.),  unbeschadet  der
(hier  nicht  zutreffenden)  Bestimmung  in  &  248  daselbst,
in  dieser  Hinsicht  nicht  ein  Anderes  vorgeschrieben.  Das
Gesetz  hätte  daher,  wenn  es  den  letzteren,  gewöhnlichen
Fall,  daß  nämlich  die  Verwerfung  oder  aber  die  Annahme
der  Begründetheit  der  Einrede  blos  in  den  Urtheilsgründen
  ihre  Stelle  gefunden  hat,  von  der  Vergünstigung
des  beregten  §  509  hätte  ausschließen  wollen,  dies  ausdrücklich
  bestimmen  müssen  und  dies  um  so  mehr,  als  ja
immerhin  die  Entscheidung  über  die  Einrede  wenigstens
stillschweigend  in  der  Urtheilsformel,  sei  es  als  unmittelbarer
  Grund  der  Abweisung  der  Klage  oder  sei  es  als
erste  Voraussetzung  der  Zuerkennung  der  Klage  stets
gleichzeitigen  Ausdruck  gewinnt.  Die  möglichst  allgemeine
Wortfassung  des  §  509  spricht  denn  auch  für  die  Richtigkeit
  vorstehender  Auslegung  desselben.  Urtheil  vom  12.  December
  1893;  Reg.-Nr.  1  112/93.

Verfahren  vor  dem  Obersten  Landesgerichte.
In  Ansehung  der  Frage,  ob  auch  bei  solchen  Revisionen,
welche  bei  dem  Obersten  Landesgerichte  eingelegt  werden
müssen,  die  in  §  515  Ziff.  3  CPO.  als  obligatorisches
Erforderniß  der  Revisionsschrift  erklärte  Ladung  des  Revisionsbeklagten
  vor  das  Revisionsgericht  zur  mündlichen
Verhandlung  über  die  Revision  nicht  zu  umgehen  sei.  ist
von  der  Theorie  und  Praxis  vorherrschend  sich  dahin
entschieden  worden,  daß  gemäß  8  7  Abs.  2  und  3  des
Einf.-Ges.  zur  CPO.  eine  Ausnahme  von  der  in  §  515
Ziff.  3  gegebenen  Regel  um  deswillen  zu  machen  sei,
weil  vor  der  vom  Obersten  Landesgerichte  über  die  Zuständigkeitsfrage
  getroffenen  Entscheidung  eine  Ladung  vor
das  bisher  noch  gar  nicht  bestimmte  und  dem  Revisionskläger
  noch  unbekannte  Revisionsgericht  überhaupt  nicht
möglich  sei,  in  Fällen  dieser  Art  auch  nicht  etwa  eine
Ladung  Seitens  der  Partei  an  den  Gegner  stattfinde,
sondern  sowohl  vom  Obersten  Landesgerichte  als  dem