316 Oberstrichterliche Entscheldungen.
zählt (§ 247 Abs. 2 Ziff. 2 CPO.), unbeschadet der
(hier nicht zutreffenden) Bestimmung in & 248 daselbst,
in dieser Hinsicht nicht ein Anderes vorgeschrieben. Das
Gesetz hätte daher, wenn es den letzteren, gewöhnlichen
Fall, daß nämlich die Verwerfung oder aber die Annahme
der Begründetheit der Einrede blos in den Urtheilsgründen
ihre Stelle gefunden hat, von der Vergünstigung
des beregten § 509 hätte ausschließen wollen, dies ausdrücklich
bestimmen müssen und dies um so mehr, als ja
immerhin die Entscheidung über die Einrede wenigstens
stillschweigend in der Urtheilsformel, sei es als unmittelbarer
Grund der Abweisung der Klage oder sei es als
erste Voraussetzung der Zuerkennung der Klage stets
gleichzeitigen Ausdruck gewinnt. Die möglichst allgemeine
Wortfassung des § 509 spricht denn auch für die Richtigkeit
vorstehender Auslegung desselben. Urtheil vom 12. December
1893; Reg.-Nr. 1 112/93.
Verfahren vor dem Obersten Landesgerichte.
In Ansehung der Frage, ob auch bei solchen Revisionen,
welche bei dem Obersten Landesgerichte eingelegt werden
müssen, die in § 515 Ziff. 3 CPO. als obligatorisches
Erforderniß der Revisionsschrift erklärte Ladung des Revisionsbeklagten
vor das Revisionsgericht zur mündlichen
Verhandlung über die Revision nicht zu umgehen sei. ist
von der Theorie und Praxis vorherrschend sich dahin
entschieden worden, daß gemäß 8 7 Abs. 2 und 3 des
Einf.-Ges. zur CPO. eine Ausnahme von der in § 515
Ziff. 3 gegebenen Regel um deswillen zu machen sei,
weil vor der vom Obersten Landesgerichte über die Zuständigkeitsfrage
getroffenen Entscheidung eine Ladung vor
das bisher noch gar nicht bestimmte und dem Revisionskläger
noch unbekannte Revisionsgericht überhaupt nicht
möglich sei, in Fällen dieser Art auch nicht etwa eine
Ladung Seitens der Partei an den Gegner stattfinde,
sondern sowohl vom Obersten Landesgerichte als dem