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Umrechnung der Beträge an Extrapost- 2c. Gebühren in den Gebieten mit anderer,
als der Thaler= und Silbergroschen. Währung gelten die Vorschriften im §. 44
Abs. 1IN und xu.
a) Ansnahmsweise Auwendung anderer als der oben augegebenen Tarif-Sätze.
XXV Auf den jenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund seines
Post-Fuhrkontraktes für die Beförderung von Extraposten und Kou-
rieren höhere als die oben angegebenen Vergütungssätze bean-
spruchen kann, sind bis zum Ablaufe des Kontraktes die in demselben
stipulirten Vergütungssätge bei der Berechuung und Erhebung des
Extrapost= 2c. Geldes zur Anwendung zu bringen.
z) Extrapost-Tarif.
XXVI In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder
Kourier-Pferden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost-Tarif, dessen Vor-
legung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station zu
zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann.
§. 60.
Zahlung und Quittung.
1 Die Gebühren für die Extrapost= und Kourier-Reisen müssen, mit Ausschluß
des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu
werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden.
U. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und Neben-
kosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf
Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten
durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung
von Weitläuftigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten
bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß
in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufflärung über die Höhe des
eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
im Die Entrichtung der Extrapost-- 2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen
Route auf einmal bei der Abfahrt am Algangsorte ist nur auf solchen Koursen
statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen
bestehen.
Macht der Reisende ron# einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat der-
selbe für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung, und zwar für
jeden Transport, welcher die Ausstellung eines besendern Begleitzettels erfordert,
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