Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Umrechnung der Beträge an Extrapost- 2c. Gebühren in den Gebieten mit anderer, 
als der Thaler= und Silbergroschen. Währung gelten die Vorschriften im §. 44 
Abs. 1IN und xu. 
a) Ansnahmsweise Auwendung anderer als der oben augegebenen Tarif-Sätze. 
XXV Auf den jenigen Stationen, wo der Posthalter auf Grund seines 
Post-Fuhrkontraktes für die Beförderung von Extraposten und Kou- 
rieren höhere als die oben angegebenen Vergütungssätze bean- 
spruchen kann, sind bis zum Ablaufe des Kontraktes die in demselben 
stipulirten Vergütungssätge bei der Berechuung und Erhebung des 
Extrapost= 2c. Geldes zur Anwendung zu bringen. 
z) Extrapost-Tarif. 
XXVI In dem Post-Büreau einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder 
Kourier-Pferden bestimmten Station befindet sich ein Extrapost-Tarif, dessen Vor- 
legung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede Station zu 
zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
§. 60. 
Zahlung und Quittung. 
1 Die Gebühren für die Extrapost= und Kourier-Reisen müssen, mit Ausschluß 
des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu 
werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet werden. 
U. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapost- 2c. Gelder und Neben- 
kosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf 
Erfordern über die geschehene Bezahlung der Extrapost= 2c. Gelder und Nebenkosten 
durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung 
von Weitläuftigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten 
bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß 
in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufflärung über die Höhe des 
eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
im Die Entrichtung der Extrapost-- 2c. Gelder für alle Stationen einer gewissen 
Route auf einmal bei der Abfahrt am Algangsorte ist nur auf solchen Koursen 
statthaft, auf welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen 
bestehen. 
Macht der Reisende ron# einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat der- 
selbe für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung, und zwar für 
jeden Transport, welcher die Ausstellung eines besendern Begleitzettels erfordert, 
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