Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den Ter- 
minen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verord- 
nungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den gesetzlich an- 
nehmbaren Münzsorten zu Unseren Steuer-Hebestellen, zu welchen es sich 
gebühret, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Stenergesetz als ein für die Jahre 1872, 1873 
und 1874 giltiges allgemeines Landesgesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. Dezember 1871. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Steuergesetz 
für die Jahre 1872, 1873 und 1874. 
Weimar. — Hof-. Buchdruckerei.
	        
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