Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Nummer 9. Weimar. 25. April 1871. 
3 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
N. 1..3 
Zur Erleichterung des Verkehrs der Bergarbeiter aus den benachbarten Staats- 
gebieten verordnen Wir: 
der in §. 46 der Verordnung vom 16. November 1857 vorgeschriebenen 
Ausstellung eines Knappenluchs durch das Großherzogliche Bergamt bedarf 
es daun nicht, wenn der Bergarbeiter ein solches von der Bergbehörde ei- 
nes anderen Deutschen Staates ausgestelltes und mit dem Abbehrzeugnisse 
versehenes Knappenbuch dem Großherzoglichen Bergamte, in dessen Bezirk 
er in Arbeit treten will, zum Visum vorlegt. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 12. April 1871. 
Carl Alexander. 
G. Thon. 
  
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 16. November 1857, 
die Ausführung des Berggesetzes vom 22. Juni 
1857 betreffend. 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.