Volltext : Die Franzosenzeit in deutschen Landen 1806-1815. Erster Band: 1806-1812 (1)

XXIX.  Wechselstempelsteuer  88  14-  18.  585

schriften  über  die  Art  und  Weise  der  Verwendung
beobachtet  worden  sind.

8  14.  Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen
Weise  verwendet  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.


§  15.  Die  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung
  der  Stempelabgabe  wird  mit  einer  Geldbuße  bestraft,
welche  dem  fünfzigfachen  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt.

Diese  Strafe  ist  besonders  und  ganz  zu  entrichten  von
Jedem,  welcher  der  nach  den  88  4—12  ihm  obliegenden  Verpflichtung
  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  nicht  rechtzeitig
genügt  hat,  ingleichen  von  inländischen  Maklern  und  Unterhändlern,
  welche  wissentlich  unversteuerte  Wechsel  verhandelt.

aben.

ß  Die  Verwandlung  einer  Geldbuße,  zu  deren  Zahlung  der
Verpflichtete  unvermögend  ist,  in  eine  Freiheitsstrafe  findet
nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung  von  Geldbußen  ohne
Zustimmung  des  Verurtheilten,  insofern  dieser  ein  Inländerist,
  kein  Grundstück  subhastirt  werden.

§  16.  Der  Acceptant  eines  gezogenen  und  der  Aussteller
eines  trockenen  Wechsels  können  daraus,  daß  der  Wechsel  zur
Zeit  der  Annahme-Erklärung,  beziehungsweise  der  Aushändigung,
mangelhaft  gewesen  sei,  keinen  Einwand  gegen  die  gesetzlichen
Folgen  der  Nichtversteuerung  desselben  entnehmen.

§  I7.  Wechselstempel-Hinterziehungen  (§  15)  verjähren.
in  fünf  Jahren  von  dem  Tage  der  Ausstellung  des  Wechsels
an  gerechnet.  Die  Verjährung  wird  durch  jede  auf  Verfolgung
der  Hinterziehung  gegen  den  Angeschuldigten  gerichtete  amtliche
Handlung  unterbrochen.

§  18.  In  Betreff  der  Feststellung,  Untersuchung  und

8  17.  Amtliche  Handlung  §§  18  und  19.  —  Nicht  die  Zeit  der  Zuwiderhandlung,
  sondern  der  Tag  der  Ausstellung  des  Wechsels  gilt  als.
Anfangspunkt  der  Verjährung.  Dieser  wird  mitgerechnet:  25.  Juni  86.

.  S.  493.