XXIX. Wechselstempelsteuer 88 14- 18. 585
schriften über die Art und Weise der Verwendung
beobachtet worden sind.
8 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
§ 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung
der Stempelabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft,
welche dem fünfzigfachen Betrag der hinterzogenen Abgabe
gleichkommt.
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von
Jedem, welcher der nach den 88 4—12 ihm obliegenden Verpflichtung
zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig
genügt hat, ingleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern,
welche wissentlich unversteuerte Wechsel verhandelt.
aben.
ß Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der
Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet
nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen ohne
Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein Inländerist,
kein Grundstück subhastirt werden.
§ 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller
eines trockenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur
Zeit der Annahme-Erklärung, beziehungsweise der Aushändigung,
mangelhaft gewesen sei, keinen Einwand gegen die gesetzlichen
Folgen der Nichtversteuerung desselben entnehmen.
§ I7. Wechselstempel-Hinterziehungen (§ 15) verjähren.
in fünf Jahren von dem Tage der Ausstellung des Wechsels
an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung
der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche
Handlung unterbrochen.
§ 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und
8 17. Amtliche Handlung §§ 18 und 19. — Nicht die Zeit der Zuwiderhandlung,
sondern der Tag der Ausstellung des Wechsels gilt als.
Anfangspunkt der Verjährung. Dieser wird mitgerechnet: 25. Juni 86.
. S. 493.