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Verhaltungsvorschiften
für vorläufig entlassene Strafgefangene.
1) Der vorläufig entlassene Strafgefangene steht unter spezieller polizeilicher Kontrole
und hat sich allen Maßregeln, welche die Ortspolizeibehörde zur Ausübung der
letztern vorzuschreiben für angemessen erachtet, unweigerlich zu fügen.
2) Der Entlassene darf ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Ort auf länger als
48 Stunden nicht verlassen und von einem anderen Orte nicht ohne Erlaubniß
der Ortspolizeibehörde dieses letzteren auf länger als 48 Stunden Aufenthalt
nehmen.
Die ortspolizeiliche Erlaubniß zum Verlassen des Aufenthaltsortes, sowie
zu jedem neuen Aufenthalte ist unter persönlicher Gestellung vor die Orts-
polizeibehörde und Vorzeigung des Entlassungsausweises nachzusuchen.
3) Entlassene Strafgefangene, welche an dem Aufenthaltsorte innerhalb der vor-
geschriebenen Frist nicht eintreffen, oder sich demnächst ohne ortspolizeiliche Er-
laubniß auf länger als 48 Stunden von demselben oder von dem späteren
Aufenthaltsorte entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß, sich an einen
andern Ort begeben zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen Weise Gebrauch
machen, haben sofortige steckbriefliche Verfolgung, resp. nach Lage der Umstände
den Widerruf der Entlassung zu gewärtigen. Der letztere kann auch erfolgen,
wenn der Entlassene ohne obrigkeitliche Erlaubniß einen neuen Aufenthalt nimmt.
4) Der Widerruf ist außer in den vorstehenden Fällen zu gewärtigen, wenn der
Entlassene "
a)sicharbeitsfcheuodertrunksüchtigzeigtoderdurchsonstigesungeorbneteö
Verhalten Anstoß giebt,
b) mit übelberüchtigten Personen Umgang pflegt oder bei denselben Wohnung
nimmt, oder
I) einen bestimmten Lebenserwerb nicht nachzuweisen vermag.