Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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Verhaltungsvorschiften 
für vorläufig entlassene Strafgefangene. 
1) Der vorläufig entlassene Strafgefangene steht unter spezieller polizeilicher Kontrole 
und hat sich allen Maßregeln, welche die Ortspolizeibehörde zur Ausübung der 
letztern vorzuschreiben für angemessen erachtet, unweigerlich zu fügen. 
2) Der Entlassene darf ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Ort auf länger als 
48 Stunden nicht verlassen und von einem anderen Orte nicht ohne Erlaubniß 
der Ortspolizeibehörde dieses letzteren auf länger als 48 Stunden Aufenthalt 
nehmen. 
Die ortspolizeiliche Erlaubniß zum Verlassen des Aufenthaltsortes, sowie 
zu jedem neuen Aufenthalte ist unter persönlicher Gestellung vor die Orts- 
polizeibehörde und Vorzeigung des Entlassungsausweises nachzusuchen. 
3) Entlassene Strafgefangene, welche an dem Aufenthaltsorte innerhalb der vor- 
geschriebenen Frist nicht eintreffen, oder sich demnächst ohne ortspolizeiliche Er- 
laubniß auf länger als 48 Stunden von demselben oder von dem späteren 
Aufenthaltsorte entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß, sich an einen 
andern Ort begeben zu dürfen, nicht in der vorgeschriebenen Weise Gebrauch 
machen, haben sofortige steckbriefliche Verfolgung, resp. nach Lage der Umstände 
den Widerruf der Entlassung zu gewärtigen. Der letztere kann auch erfolgen, 
wenn der Entlassene ohne obrigkeitliche Erlaubniß einen neuen Aufenthalt nimmt. 
4) Der Widerruf ist außer in den vorstehenden Fällen zu gewärtigen, wenn der 
Entlassene " 
a)sicharbeitsfcheuodertrunksüchtigzeigtoderdurchsonstigesungeorbneteö 
Verhalten Anstoß giebt, 
b) mit übelberüchtigten Personen Umgang pflegt oder bei denselben Wohnung 
nimmt, oder 
I) einen bestimmten Lebenserwerb nicht nachzuweisen vermag.
	        
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