Samstag den 16. Febrnar 1889. 54. Jahrgang. M 4.
Dr. J. M. Seuffert-=Blätter
für Rechtganwendung
zunächst in Bayern.
Inholt: Hüen im Bereiche der Plehgewährschalt. — Milthellungen aus der
chsprechung des Kal. Bayer. Oberlandesgerichis München in Stras-2*
## *□— dos Deutsche Reich; 2. Bayer. Forsit
rafrecht. —
Betrug im Bereiche der Viehgewährschaft.
Von Dr. M. Scherer,
Rechtsanwalt am Reichsgericht in Leipzig.
Die Viehgewährschaftsgesetze enthalten vielfach den
Rechtssatz: „Ein allgemeines Versprechen, wegen aller
Fehler zu haften, wird nur auf die im Währschaftsgesetze
ausdrücklich genannten Fehler bezogen."“
Eine solche Vorschrift findet sich zuerst in der
nassauischen Viehhandelsordnung vom 24. Oktober 1791,
welche heute noch in dem vormaligen Herzogthum Nassan
in Geltung ist. Die Form, welche die §§ 3 und 8 der VO.
wählen, ist zwar eine andere, aber in der Sache stimmt
die diesbezügliche Vorschrift der nassauischen VO. mit
denjenigen neuerer Gesetze überein. Vgl. Entscheidungen
des ROHG. Bd. 5 S. 320.
Einc gleichwerthige Beslimmung findet sich insbesondere:
1. in dem bayerischen Viehgewährschaftsgesetze vom
26. März 1859, Art. 10, Abs. 3;
2. dem 1noßherbogli bessischen vom 15. Juli 1858,
Art. 4, Abs. 2
3. dem badischen vom 23. April 1859, Art. 1, letzter
a
Ablet- Folge. Band XXXIV.