Full text : Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Abschnitt  X.  Disziplinarvorschriften  u.  Bestimmungen  über  die  Wartegelder.  197

Die  Zahlung  des  vollen  Gehaltes  dauert  bis  zu  dem  im  §  91  bestimmten  Zeitpunkte.

§  93.  Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Pensionsberechtigung
für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  kann  er  gegen  seinen  Willen
nur  unter  Beobachtung  derjenigen  Formen,  welche  für  die  Disziplinaruntersuchung  voreschrieben
  sind,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Meird  es  jedoch  für  angemessen  befunden,  dem  Beamten  eine  Pension  zu  dem
Betrage  zu  bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten  Zeitpunktes  zustehen
würde,  so  kann  die  Pensionierung  desselben  nach  den  Vorschriften  der  §§  88  bis  92
erfolgen.
"  8  94.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  einstweilige  und  gänzliche  Versetzung
in  den  Ruhestand  finden  nur  auf  Beamte  in  unmittelbarem  Staatsdienste  Anwendung.
§  95.  In  Bezug  auf  die  mittelbaren  Staatsdiener  bleiben  die  wegen  Pensionierung
derselben  bestehenden  Vorschriften  in  Kraft.

Wenn  jedoch  mittelbare  Staatsdiener  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  eine
Pensionsberechtigung  für  sie  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  können
auch  sie  gegen  ihren  Willen  nur  unter  den  für  Beamte  in  unmittelbarem  Staatedienste
vorgeschriebenen  Formen  (8  93)  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

§  96.  Auf  Alniversitätslehrer  finden  die  Bestimmungen  der  §§  87  bis  95  keine

Anwendung.
Neunter  Albschnitt.
Allgemeine  und  Lebergangsbestimmungen.

§  97.  Die  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gelten  auch  in  Ansehung  der
zur  Disposition  gestellten  oder  einstweilen  in  Ruhestand  versetzten  Beamten.

§  98.  Rücksichtlich  der  Vergehen  der  Zivilstandsbeamten  im  Bezirke  des  Rheinischen
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  gegen  die  Gesetze  über  den  Zivilstand  wird  an  den
Bestimmungen  der  bisherigen  Gesetzgebung  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.)

§  99.  Die  gerichtlichen  Antersuchungen,  welche  zur  Zeit  der  Verkündigung  der
Verordnung  vom  11.  Juli  1849  bereits  eröffnet  waren,  werden  in  der  bisherigen  Weise
zu  Ende  geführt.  Die  Untersuchung  wird  als  eröffnet  betrachtet,  wenn  der  Beschuldigte
als  solcher  vernommen  oder  behufs  seiner  Vernehmung  vorgeladen  ist.  Die  ergangenen
oder  ergehenden  Strafurteile  werden  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung
  vollstreckt.

Die  bereits  eingeleiteten  Disziplinaruntersuchungen  werden  bis  zum  Abschlusse  der
Voruntersuchung  nach  den  zur  Zeit  der  Einleitung  gültig  gewesenen  Vorschriften  zu
gde  geführt.  Im  übrigen  finden  auf  das  Verfahren  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes

nwendung.

§  100.  Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  sind  aufgehoben.
Dagegen  wird  durch  dasselbe  in  der  Befugnis  der  Aufsichtsbehörden,  im  Aufsichtswege
Beschwerden  Abhilfe  zu  verschaffen,  oder  Beamte  zur  Erfüllung  ihrer  Pflichten  in
einzelnen  Sachen  anzuhalten,  und  dabei  alles  zu  tun,  wozu  sie  nach  den  bestehenden
Gesetzen  ermächtigt  sind,  nichts  geändert.)

§  101.  Insofern  bei  Verkündigung  dieses  Gesetzes  die  verfassungsmäßige  Vereinigung
  der  beiden  obersten  Gerichtshöfe,  des  Obertribunals  und  des  AMheinischen
Revisions=  und  Kassationshofes  noch  nicht  ausgeführt  ist,  gelten  alle  in  diesem  Gesetze
für  ein  Obertribunal  gegebenen  Bestimmungen  für  die  oben  genannten  beiden  Gerichtshöfe
  in  ihren  Ressorts.

§  102.  Dieses  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  vorläufigen  Verordnung  vom
II.  Juli  1849.

Hrkundlich  pp.

2.Q  Gewährung  eines  Pensionsteils  oder  einer  Unterstützung  an  einen  mit
Dienstentlassung  bestraften  Beamten.  Die  Rundverfügung  der  Min.  der  Fin.  und  des
Innern,  betr.  die  Anwendbarkeit  des  §  16,  letzter  Abs.  des  Disziplinargesetzes  vom
18.  Nov.  1898  (M.  Bl.  f.  d.  i.  V.  1899  S.  1))  lautet:

2  Siehe  das  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  2c.  vom  6.  Februar  1875  (R.  G.  Bl.  S.  23).
)  Vergl.  §s  11  der  Regierungsinstruktion  vom  23.  Oktober  1817  (G.  S.  S.  248).
richterli  )  Die  in  dieser  Verfügung  dargelegten  Gesichtspunkte  sind  auch  in  üiszipkinaruntersuchungen  gegen  die  nicht-12
  Prlichen  Beamten  der  übrigen  Ressorts  zu  beachten,  vergl.  z.  B.:  a)  Erl.  des  Min.  für  Landwirtschaft  2c.  vom
*  ezember  1898  (Jahrb.  d.  Forstgesetzgebung  pp.  S.  214)  u.  30.  Mai  1908  (M.  Bl.  d.  V.  f.  L.  D.  u.  F.  S.  269)
(Rü  P.0  des  Kult.  Min.  v.  13.  Dezember  1  98  (Z.  Bl.  f.  d.  U.  V.  1899  S.  205);  c)  Erl.  des  Justiz.  Min.  v.  22.  Dez.  1898
er  I.  Bd.  S.  516);  d)  Erl.  des  Min,  der  öff.  Arb.  v.  31.  Dez.  1898  (E.  V.  Bl.  1899  S.  1).