Abschnitt X. Disziplinarvorschriften u. Bestimmungen über die Wartegelder. 197
Die Zahlung des vollen Gehaltes dauert bis zu dem im § 91 bestimmten Zeitpunkte.
§ 93. Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung
für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen Willen
nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für die Disziplinaruntersuchung voreschrieben
sind, in den Ruhestand versetzt werden.
Meird es jedoch für angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem
Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen
würde, so kann die Pensionierung desselben nach den Vorschriften der §§ 88 bis 92
erfolgen.
" 8 94. Die vorstehenden Bestimmungen über einstweilige und gänzliche Versetzung
in den Ruhestand finden nur auf Beamte in unmittelbarem Staatsdienste Anwendung.
§ 95. In Bezug auf die mittelbaren Staatsdiener bleiben die wegen Pensionierung
derselben bestehenden Vorschriften in Kraft.
Wenn jedoch mittelbare Staatsdiener vor dem Zeitpunkte, mit welchem eine
Pensionsberechtigung für sie eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so können
auch sie gegen ihren Willen nur unter den für Beamte in unmittelbarem Staatedienste
vorgeschriebenen Formen (8 93) in den Ruhestand versetzt werden.
§ 96. Auf Alniversitätslehrer finden die Bestimmungen der §§ 87 bis 95 keine
Anwendung.
Neunter Albschnitt.
Allgemeine und Lebergangsbestimmungen.
§ 97. Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes gelten auch in Ansehung der
zur Disposition gestellten oder einstweilen in Ruhestand versetzten Beamten.
§ 98. Rücksichtlich der Vergehen der Zivilstandsbeamten im Bezirke des Rheinischen
Appellationsgerichtshofes zu Cöln gegen die Gesetze über den Zivilstand wird an den
Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung durch dieses Gesetz nichts geändert.)
§ 99. Die gerichtlichen Antersuchungen, welche zur Zeit der Verkündigung der
Verordnung vom 11. Juli 1849 bereits eröffnet waren, werden in der bisherigen Weise
zu Ende geführt. Die Untersuchung wird als eröffnet betrachtet, wenn der Beschuldigte
als solcher vernommen oder behufs seiner Vernehmung vorgeladen ist. Die ergangenen
oder ergehenden Strafurteile werden ohne Rücksicht auf die Bestimmungen dieser Verordnung
vollstreckt.
Die bereits eingeleiteten Disziplinaruntersuchungen werden bis zum Abschlusse der
Voruntersuchung nach den zur Zeit der Einleitung gültig gewesenen Vorschriften zu
gde geführt. Im übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes
nwendung.
§ 100. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Dagegen wird durch dasselbe in der Befugnis der Aufsichtsbehörden, im Aufsichtswege
Beschwerden Abhilfe zu verschaffen, oder Beamte zur Erfüllung ihrer Pflichten in
einzelnen Sachen anzuhalten, und dabei alles zu tun, wozu sie nach den bestehenden
Gesetzen ermächtigt sind, nichts geändert.)
§ 101. Insofern bei Verkündigung dieses Gesetzes die verfassungsmäßige Vereinigung
der beiden obersten Gerichtshöfe, des Obertribunals und des AMheinischen
Revisions= und Kassationshofes noch nicht ausgeführt ist, gelten alle in diesem Gesetze
für ein Obertribunal gegebenen Bestimmungen für die oben genannten beiden Gerichtshöfe
in ihren Ressorts.
§ 102. Dieses Gesetz tritt an die Stelle der vorläufigen Verordnung vom
II. Juli 1849.
Hrkundlich pp.
2.Q Gewährung eines Pensionsteils oder einer Unterstützung an einen mit
Dienstentlassung bestraften Beamten. Die Rundverfügung der Min. der Fin. und des
Innern, betr. die Anwendbarkeit des § 16, letzter Abs. des Disziplinargesetzes vom
18. Nov. 1898 (M. Bl. f. d. i. V. 1899 S. 1)) lautet:
2 Siehe das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes 2c. vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 23).
) Vergl. §s 11 der Regierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 (G. S. S. 248).
richterli ) Die in dieser Verfügung dargelegten Gesichtspunkte sind auch in üiszipkinaruntersuchungen gegen die nicht-12
Prlichen Beamten der übrigen Ressorts zu beachten, vergl. z. B.: a) Erl. des Min. für Landwirtschaft 2c. vom
* ezember 1898 (Jahrb. d. Forstgesetzgebung pp. S. 214) u. 30. Mai 1908 (M. Bl. d. V. f. L. D. u. F. S. 269)
(Rü P.0 des Kult. Min. v. 13. Dezember 1 98 (Z. Bl. f. d. U. V. 1899 S. 205); c) Erl. des Justiz. Min. v. 22. Dez. 1898
er I. Bd. S. 516); d) Erl. des Min, der öff. Arb. v. 31. Dez. 1898 (E. V. Bl. 1899 S. 1).