Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1871. (55)

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C. b. ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehe- 
ner Vollzahlung des Nominalbetrags der gezeichneten Aktien gegen diese selbst aus- 
getauscht werden. 
Die Quittungsbogen werden mit drei Facsimile-Unterschriften des Vorstandes 
versehen. 
S. 18. 
Aushändigung der Aktien. 
Nach erfolgter Einzahlung des vollen Nominalbetrags eines Quittungsbogens 
wird dem darin benannten Aktionär oder dessen Cessionar oder Demjenigen, welcher 
sich als rechtmäßiger Besitzer ausweist, gegen Rückgabe des Quittungsbogens die 
gemäß §. 14 ausgefertigte Aktie ausgehändigt. 
Die Richtigkeit der Cession des Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft 
zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
S. 19. 
Haftbarkeit der Aktionäre. 
Ueber den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus ist kein Aktionär zu Einzah- 
lungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. 
§. 20. 
Zinsen der Einzahlungen. 
Die Stammprioritäts-Aktien der Gesellschaft, bezüglich die darauf geleisteten 
Theilzahlungen werden während der Bauzeit (cf. §§. 1 und 27) mit fünf Procent, 
die Stammaktien mit vier Procent, und zwar bis zur erfolgten Volleinzahlung durch 
Verrechnung auf die nächstfolgende Einzahlung, von erfolgter Volleinzahlung an 
durch Baarzahlung aus dem Baukapital verzinst. Im letzteren Falle erfolgt die 
Verzinsung gegen Einlieferung der betreffenden Coupons, welche der Vorstand nach 
dem Schema D. a. und D. b. ausfertigt und mit den Aktien zusammen aushändigt. 
S. 21. 
Erwerb von Aktien durch die Gesellschaft. 
Die Gesellschaft darf eigene Aktien nicht erwerben (vergl. jedoch Art. 215, 
al. 3 des Handelggesetzbuchs), auch darf der Nominalbetrag der Stammaktien wäh- 
rend des Bestehens der Gesellschaft weder vermindert, noch erhöht werden. (Art. 
2078 des Handelsgesetzbuches.)
	        
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