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Lebhaftigkeit bekämpft wird. Wenn dieser die Alternative
aufstellt: „Entweder Einschränkung des dominium, dann entfällt
die Anwendung des Völkerrechtes; oder aber Einschränkung
des imperium, dann entfällt der Begriff der Servitut“ — a.a. 0.819
so können wir von unserem Standpunkt hinzufügen, dass noch
viel weniger dann von einer Servitut die Rede sein kann, wenn
man sich gleich uns das Staatsgebiet nicht nur nicht als Eigentumsobjekt,
sondern überhaupt nicht als Sache zu denken vermag.
Eine Servitut am Staatsgebiet ist nach unserer Auffassung
ebenso unmöglich, wie eine Servitut am Sprengel einer Behörde,
an der Provinz eines religiösen Ordens, an dem Felde der Tätigkeit
eines gemeinnützigen Vereines. Während aber bei SCHÜCKING
die völkerrechtliche Servitut nur eine untergeordnete Rolle spielt,
bildet die Verwertung dieses Begriffes geradezu den charakteristischen
Zug in den Ausführungen LAPRADELLEs (Le droit de
l’etat sur la mer territoriale in der Revue generale de droit
public Tome LX). Er bezeichnet die von ihm als juristische
Person aufgefasste Staatengesellschaft als den Souverän des
Meeres (8. 283 u. 309) — eine Formulierung des Gemeinschaftsgedankens,
deren Unhaltbarkeit wohl eine offensichtliche ist.
Daneben findet sich die wohl mehr bildlich zu nehmende Bezeichnung
der hohen See als „gemeinsames Eigentum der ganzen
Menschheit“ (S. 274). An diesem Charakter einer res communis
partizipiert auch das Küstenmeer, das keine gesonderte rechtliche
Existenz hat, sondern nur als räumliche Grundlage einer
Anzahl von Küstenservituten in Betracht kommt, die dem Uferstaate
amı Meere zustehen (S. 325). Diese Servituten sind abgesehen
von dem von LAPRADELLE als zufällig (aceidentel) bezeichneten
Recht der Küstenfischerei die Servitut der Neutralität,
die der Zollrevision und die der Gesundheitspolizei (neutralite,
visite douaniere, interdiction sanitaire S. 342). LAPRADELLE legt
nun das grösste Gewicht darauf, dass nach dem „System der
Souveränität“ das Küstenmeer eine räumlich abgegrenzte Sache
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