Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 20. Weimar. 30. Mai 1872. 
  
* Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. tc. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags als Nachtrag zu dem Gesetze, 
den Schutz gegen fließende Gewässer vom 16. Februar 1854 betreffend: 
An Stelle des 8. 41 tritt folgende Bestimmung: 
8. 41. 
Wehre, welche neu angelegt, oder auch nur umgebaut oder wesentlich ver- 
ändert werden, sind mit Grundablässen (§. 12) zu versehen, von welchem Erforder- 
niß jedoch das Großherzogliche Staats-Ministerium nach Gehör der Betheiligten 
dann entbinden kann, wenn besondere Umstände es erheischen. 
Wassergräben, welche zu der Triebwerksanlage gehören, müssen stets in gutem 
Stande erhalten und ordnungsgemäß gereinigt werden. Zu diesem Ende ist nicht 
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