Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. Dezember 1871.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Ablösung grund-
herrlicher und sonstiger Rechte vom 28.
April 1869, sowie zu dem Gesetze über
die Zusammenlegung der Grundstücke vom
5. Mai 1869.
2 Ministerial-Bekanntmachung.
In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1 der unter dem 19. No-
vember 1869 ergangenen höchsten Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über
die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres werden alle Die-
jenigen, welche ein Einkommen
I. an Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Reichs-, Hof-
und Staatskassen, überhaupt aus öffentlichen Kassen, namentlich aus den
Kassen der Gemeinden und anderer öffentlicher Anstalten, z. B. Bank-
Instituten, Eisenbahn= Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten u. s. w.,
II. an Erbzinsen und sonstigen grundherrlichen Gefällen,
III. an Leibrenten und an Zinsen von Aktiv-Kapitalien aller Art,
mit Einschluß der Dividenden von Aktien
zu beziehen und solches nach dem vorangezogenen Gesetze vom 19. März 1869 in
Verbindung mit den Gesetzen über die Steuerverfassung vom 18. desselben Monats
und vom 18. November 1870, im Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden
haben, daran erinnert, diese Anmeldungen bis zum