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V.
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der
Königlichen Staatsregierung vorbehalten; ebenso die Genehmigung des Bahngeld-
Tarifs und des Fracht Tarifs, sowohl für den Güter= als für den Personen-Ver-
kehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen
der Gesellschaft überlassen wird.
Die Gesellschaft hat die. Beförderung von Personen, vorläufig zwar nur in
drei Wagenklassen zu bewerkstelligen, ist jedoch auf Anordnung der Staatsregierung
drei Jahre nach Eröffnung des Betriebes verpflichtet, eine vierte Wagenklasse ein-
zurichten.
Die Gesellschaft hat für den Transport von Kohlen und Eoaks und eventuell
der übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegen-
stände, bei größeren Entfernungen, den Einpfennig-Tarif einzuführen, soweit und
sobald dies von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ver-
langt wird.
VI.
Die Beförderung von Truppen, Militär-Effekten und sonstigen Armeebedürfnissen
hat nach denjenigen Normen stattzufinden, welche auf den Staats-Eisenbahnen im
Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben.
VII.
Der Postverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft ver-
pflichtet:
1) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige
Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung zu bringen,
2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen
Postwagen und innerhalb desselben
a) Briefe, Zeitungen, Gelrer, ungemünztes Gold und Silber, Inwelen und
Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kate-
gorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht
von 20 Zollpfunden nicht überschreiten,
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes
unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos zu-
rückkehren,
C) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen,
unentgeltlich zu befördern.