Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
/82) Unter Bezugnahme auf die vorstehend bekannt gemachte Konzessionirung der 
Saal-Unstrut-Eisenbahn= Gesellschaft zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn von 
Straußfurt über Weißensee, Buttstädt nach Großheringen und auf das nach Maß- 
gabe des vorstehend bekannt gemachten Gesetzes dieser Gesellschaft ertheilte Expro- 
priationsrecht wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
1) nach dem entworfenen und vorbehältlich der Feststellung in seinen einzelnen 
Theilen im Allgemeinen genehmigten Bauplane die Saal-Unstrut-Eisenbahn 
innerhalb des Großherzoglichen Staatsgebiets die Fluren der Orte Groß- 
neuhausen, Olbersleben, Ellersleben, Guthmannshausen, Mannstedt, Butt- 
städt, Buttstädt = Emsen, Teutleben, Reißdorf, Dorf Sulza, Stadt Sulza 
und Großheringen durchziehen wird, 
2) der Saal-Unstrutbahn-Gesellschaft nach Maßgabe der erwähnten höchsten 
Konzessionsurkunde und deren Beilagen die Befugniß zusteht, zur Ausführung 
des Baues das in dem Gesetze vom 26. November 1855 begründete Er- 
propriationsrecht auszuüben und daß 
3) in Gemäßheit dieses Gesetzes Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, 
den Bezirks-Direktor Bock zu Apolda 
zum Expropriations-Kommissar zu ernennen geruht haben. 
Weimar, 8. Mai 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(83] Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Rentier Herrn Felix Robert Gaspary zu Berlin ein Erfindungspatent auf 
eine selbstthätige Einfädelmaschine für im Betrieb befindliche Nähmaschinen, nach 
Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Beschreibung 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen sowie mit allen Wirkungen, welche 
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre 1843, 
S. 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von fünf Jahren, 
von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums ertheilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahresfrist 
durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-Mini-
	        
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