236
8. 14.
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Aktionairen sind im Ge-
richtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Aktien-Zeichner
und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, beziehungsweise durch den Erwerb
der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft.
S. 15.
Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und alle
sonstigen Mittheilungen, welche der Aufsichtsrath oder der Vorstand an die Aktionaire
zu erlassen hat, gelten als gehörig geschehen, wenn sie durch:
1) die Leipziger Zeitung,
2) die Berliner Börsen-Zeitung,
3) das Amts-- und Nachrichten-Blatt für das Fürstenthum Reuß ä. L.
zweimal veröffentlicht worden sind.
Geht eins dieser Blätter ein, so wählt der Aufsichtsrath sofort ein an-
deres öffentliches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen
Blätter, sofern diese noch zugänglich sind, bekannt. Auch außer diesem Falle steht
es dem Aufsichtsrathe frei, andere als die nebenbezeichneten Blätter zu wählen, er
hat jedoch seine Wahl durch sämmtliche Blätter, in denen, sofern sie noch zugäng-
lich sind, bis dahin die Bekanntmachungen erlassen werden müssen, zu veröffentlichen.
Titel II.
Bilanz, Reserve-Fonds, Dividende.
8g. 16.
Das Geschäfts= respektive Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Mit Ablauf desjenigen Kalender-Quartals, in welchem die Bahn in ihrer ganzen
Ausdehnung in Betrieb gesetzt worden, ist alljährlich am Schlusse eines jeden Ka-
lenderjahrs das Ergebniß des Betriebes durch eine Bilanz festzustellen.
In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem
Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominalbetrage, insofern sie aber un-
sicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Aufsichtsraths,
noch vorhandene Baumaterialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei ein-
getretener Werthsverminderung unter Berücksichtigung derselben als Activa angesetzt.
Dagegen kommen als Passiva in Ansatz alle Ausgaben, die im Laufe des
Jahres entstanden und nicht aus dem Reserve= oder Erneuerungs-Fonds (§. 17)
zu bestreiten gewesen sind, mit Einschluß der etwa am Jahresschlusse verbliebenen
Rückstände.