Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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86 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
W. K. 
haben mit im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen 
beschlossen, wie folgt: 
8. 1. 
Das Gesetz vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werra- 
Bahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen soll in Bezug auf die 
von Uns konzessionirte Anlage einer Eisenbahn von Wolfsgefärth über Berga, 
Greiz, Elsterberg, Plauen bis in die Gegend von Weischlitz ausgedehnt und in 
allen seinen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden. 
§. 2. 
Unser Staats-Ministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar am 21. Mai 1872. 
Carl Alerander 
G. Thon. Stichling. von Groß.
	        
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