277
die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetz-
gebungen anzuerkennen hat.
Artikel 7.
Der Bau der in Artikel 1 gedachten Bahn ist spätestens binnen drei Jahren,
von Ertheilung der Konzession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn
ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann.
Die vertragschließenden Regierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß,
falls während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische oder kriegerische
Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Kredits eintreten sollten, die Bau-
frist eine angemessene, durch besondere Vereinbarung der Regierungen näher zu
bestimmende Verlängerung erfahren soll.
Artikel 8.
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitlicher herzustellen.
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anderen anschließen-
den Eisenbahnverwaltung zu überlassen.
Die Wahl dieser Verwaltung und das mit derselben zu treffende Abkommen
unterliegen der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Artikel 9.
Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt, auf den Wunsch der Groß-
herzoglichen und der beiden Fürstlichen Regierungen die technische Oberaufsicht und
Kontrole über den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn (ein-
schließlich der Prüfung der Betriebsmittel) und wird dieselbe nach den nänmlichen
Grundsätzen handhaben, welche im Königreiche Sachsen anderen Privateisenbahn-
Gesellschaften gegenüber beobachtet werden. Die zur Durchführung dieser Oberauf-
sicht uöthige Unterstützung wird Ihr Seiten der anderen Regierungen zugesagt.
Die Handhabung der Bahnpolizei steht jeder Regierung innerhalb Ihres
Grkietes zu.
Artikel 10.
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, insbeson-
dere auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen
und Haltepunkte bleibt jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.