Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesetz- 
gebungen anzuerkennen hat. 
Artikel 7. 
Der Bau der in Artikel 1 gedachten Bahn ist spätestens binnen drei Jahren, 
von Ertheilung der Konzession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn 
ihrer ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Die vertragschließenden Regierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß, 
falls während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische oder kriegerische 
Ereignisse große Erschütterungen des öffentlichen Kredits eintreten sollten, die Bau- 
frist eine angemessene, durch besondere Vereinbarung der Regierungen näher zu 
bestimmende Verlängerung erfahren soll. 
Artikel 8. 
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitlicher herzustellen. 
Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrieb auch einer anderen anschließen- 
den Eisenbahnverwaltung zu überlassen. 
Die Wahl dieser Verwaltung und das mit derselben zu treffende Abkommen 
unterliegen der Genehmigung der vertragschließenden Regierungen. 
Artikel 9. 
Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt, auf den Wunsch der Groß- 
herzoglichen und der beiden Fürstlichen Regierungen die technische Oberaufsicht und 
Kontrole über den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn (ein- 
schließlich der Prüfung der Betriebsmittel) und wird dieselbe nach den nänmlichen 
Grundsätzen handhaben, welche im Königreiche Sachsen anderen Privateisenbahn- 
Gesellschaften gegenüber beobachtet werden. Die zur Durchführung dieser Oberauf- 
sicht uöthige Unterstützung wird Ihr Seiten der anderen Regierungen zugesagt. 
Die Handhabung der Bahnpolizei steht jeder Regierung innerhalb Ihres 
Grkietes zu. 
Artikel 10. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, insbeson- 
dere auch die Bestimmung über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen 
und Haltepunkte bleibt jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten.
	        
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