Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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wenn diese nicht Altionaire sind. Ebenso können juristische Personen durch ihre 
gesetzlichen Vertreter, auch wenn diese nicht Aktionaire sind, ihr Stimmrecht ausüben. 
Nicht erscheinende Aktionaire sind den Beschlüssen der General-Versammlung 
unterworfen. 
§. 33. 
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter führt in der 
General-Versammlung den Vorsitz, er ernennt einen Protokollführer und zwei Stim- 
mensammler. 
Das Protokoll, welchem ein von dem Vorsitzenden und den anwesenden Di- 
rektoren zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionaire und deren Stim- 
menzahl beizufügen ist, wird von dem Vorsitzenden, den anwesenden Direktoren, 
dem Protokollführer und noch mindestens zwei anderen Aktionairen unterzeichnet und 
hat für die Mitglieder der Gesellschaft sowohl untereinander, als in Beziehung 
auf ihre Vertreter volle Beweiskraft. 
§. 34. 
In den ordentlichen General-Versammlungen erstattet der Vorsitzende: 
1) den Bericht über die Geschäfte des verflossenen Jahres unter Vorlegung 
des Direktorialberichtes und des Rechnungs-Abschlusses, veraulaßt sodann 
2) die erforderlichen Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsraths und ihrer 
Stellvertreter, bringt demnächst 
3) diejenigen Gegenstände zur Berathung, welche entweder einen Beschluß der 
General-Versammlung nach §. 29 erfordern, oder nach der Meinung des 
Aufsichtsraths einer Berathung bedürfen, und theilt 
4) die Anträge einzelner Aktionaire mit. 
§. 35. 
Anträge einzelner Aktionaire müssen spätestens 14 Tage vor der General- 
Versammlung dem Vorsitzenden des Aussichtsraths schriftlich mitgetheilt werden, 
widrigenfalls demselben freisteht, die Beschlußnahme über dieselben bis zur nächsten 
General-Versammlung zu vertagen. 
§. 36. 
Die Gegenstände, welche einen Beschluß der General-Versammlung erfordern, 
sind: 
1) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths und ihrer Stellvertreter; 
2) die Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft über die in dem §. 3. be- 
stimmten Grenzen; 
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