Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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schaft eine Aktien-Gesellschaft mit einem Grundkapital von Sechs Millionen Drei 
Hundert Tausend Thalern, von welchem Drei Millionen in Stamm-Aktien und 
Drei Millionen Drei Hundert Tausend Thaler in Stamm Prioritäts-Aktien zu 
beschaffen sind, gebildet und in das Handels-Register zu Weimar eingetragen 
worden ist, wollen Wir hiermit dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und 
Betrieb der bezeichneten Eisenbahn nach Maßgabe des Staatsvertrags vom 26. März 
1872 und der demselben beigefügten Konzessions-Bedingungen für Unser Staats- 
gebiet ertheilen. 
Zugleich ertheilen Wir der Weimar-Geraer Eisenkahn-Gesellschaft die 
gnädigste Zusicherung, daß Unser unter dem 26. November 1855 erlassenes Gesetz 
über die zur Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums- 
abtretungen auch auf die das diesseitige Staatsgebict berührenden Theile der 
Weimar-Gerger Eisenbahn erstreckt und angewendet werden soll. 
Die gegenwärtige Urkunde soll durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht werden. 
Weimar am 8. Juni 1872. 
Carl Alerander. 
  
von Groß. 
Konzessions-Urkunde 
für die Weimar-Gerger Eisenbahn- 
Gesellschaft.
	        
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