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[109] III. Mit Beziehung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des
deutschen Reichs vom 18. Oktober 1871 wird die nachstehende, von dem Reichs-
kanzler anher mitgetheilte Bekanntmachung desselben vom 26. Juni d. J. hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 5. Juli 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
HBekanntmachung,
betreffend
die Bestellung der Postanweisungen und der zugehörigen Geldbeträge.
Zur Erleichterung des Verkehrs sollen fortan allgemein die Beträge auf Post-
amweisungen an Adressaten im Ortsbezirke zugleich mit den Postanweisungen
durch die bestellenden Boten sämmtlicher Reichs-Postanstalten abgetragen werden.
Eine Abholung der Postanweisungsbeträge von der Post kann demnächst nur noch
in den Fällen stattfinden, wenn nach Abgabe der vorzeschriebenen Erklärung auch
die Postanweisungen selbst von der Post abgeholt werden. Für die Ueberbringung
einer jeden von weiter hereingegangenen Postanweisung nebst dem zugehörigen Geld-
betrage wird allgemein eine Gebühr von ½ Gr. bz. 2 Kr. erhoben; wo bisher
höhere Gebührensätze Anwendung gefunden haben, werden dieselben entsprechend
ermäßigt; gebührenfreie Bestellungen finden nicht mehr statt.
Berlin den 26. Juni 1872.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
[110| IV. Der Magdelurger Allgemeinen Versicherungs-Aktien= Gesellschaft, zu
Magdeburg, ist die nachgesuchte Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzog-
thume widerruflich ertheilt worden.
Es wird solches und daß die Gesellschaft den General-Agenten der Magde-
burger Feuerversicherungs= und Hagelversicherungs-Gesellschaft, Carl Stein zu
Weimar, zu ihrem General-Agenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Weimar am 6. Juli 1872.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
Weimar. — Hof- Buchdiuckerei.