379
Der schriftlichen Bestellung und der Uebergabe einer Bescheinigung über
die Berechtigung zum Salzbezug bedarf es nicht, wenn Landwirthe denatu-
rirtes Handelssalz für landwirthschaftliche Zwecke unmittelbar von Salzwerken
oder von Salzhändlern zur eigenen Verwendung beziehen wollen.
Die Steuerbehörden haben über die von ihnen nach Nr. 15 ausgestellten
Bescheinigungen Verzeichnisse in Jahresalschnitten zu führen, aus welchen
in Beziehung auf jede ertheilte Bescheinigung der Tag der Ausstellung, der
Name, das Gewerbe und der Wohnort des Empfängers und des Versenders
des Salzes zu entnehmen sind. Die einzelnen Bescheinigungen werden in
den gedachten Verzeichnissen unter fortlaufenden, auf den Bescheinigungen
anzumerkenden Nummern eingetragen.
Die Salzwerksbesitzer und Salzhändler dürfen denaturirtes Salz nur an
solche Personen algeben, welche nach den oben erwähnten gesetzlichen Be-
stimmungen, beziehungsweise nach Nr. 13 nnd 14 zum Bezuge desselben
berechtigt sind und den Vorschriften unter Nr. 15 Genige geleistet haben.
An Personen, welche nach §. 14 des Salzsteuergesetzes vom 12. Oktober
1867 den Auspruch auf abgabefreien Salzbezug verloren haben und als
solche von der Steunerbehörde einem Salzwerksbesitzer oder einem Salz-
händler speziell bezeichnet worden sind, darf derselbe denaturirtes Salz nicht
verabfolgen.
Die Salzhändler sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Kontrolirung
des Salzverkaufs beauftragten Beamten denselben ihre Bücher und auf den
Salzverkauf Bezug habenden Papiere vorzulegen, die Bestände an denatu-
rirtem Salz vorzuzeigen, und die in dieser Hinsicht etwa noch weiter ge-
wünschte Auskunft zu ertheilen.
20) Die Bestellzettel oder Auszüge aus denselben und die zugehörigen Beschei-
nigungen über die Berechtigung zum Salzbezug (Nr. 15 Absatz 1 und 3)
sind von den damit beauftragten Beamten monatlich, nach vorheriger Ver-
gleichung mit den betreffenden Registern in Empfang zu nehmen und den
Hauptämtern, in deren Bezirken die Empfänger des Salzes wohnen, zu
übersenden. In gleicher Weise ist nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
mit den nach Nr. 15 Absatz 2 ausgestellten, für die Dauer eines Kalender-
jahres gültigen Bescheinigungen zu verfahren.
16
17
„
18
V
19
21
–
Die Hauptämter haben auf Grund der ihnen nach der Bestimmung unter
Nr. 20 zugehenden Bestellzettel beziehungsweise Auszüge aus den Bestell-