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Zukunft nur solche Rechte in die Hypothekenbücher eingezeichnet werden, welche zu
ihrer Sicherstellung die Eintragung oder Vormerkung in jenen Büchern bedürfen.
Weimar am 29. August 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
Dr. K Brüger.
1125] III. Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 28. Juli d. J. (S. 373 des
Regierungsblattes), die vom Bundesrathe genehmigten Bestimmungen über Befreiung
des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes
von der Salzabgabe betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) daß Ziffer 15 Absatz 1 dieser Bestimmungen nach Berichtigung einer in
Folge eines Satzfehlers eingetretenen Wortverstellung zu lauten hat, wie folgt:
„Gewerbtreibende, welche denaturirtes Bestellsalz zu gewerblichen Zwecken,
ingleichen Salzhändler, welche zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken bestimmtes denaturirtes Handelssalz beziehen wollen, haben das
Salz bei den Lieferanten (Salzwerksbesitzern oder Salzhändlern) unter
Uebergabe einer ihre Berechtigung zum Salzbezuge nachweisenden Beschei-
nigung der Steuerbehörde ihres Wohnortes, woraus das Gewerbe, welches
sie betreiben, hervorgeht, schriftlich zu bestellen“,
2) daß durch die Bestimmung unter Ziffer 22 nur der Maximalbetrag der zu
erhebenden Kontrole-Gebühr festgesetzt wird und daß es bei der diesseits er-
folgten Feststellung der Kontrole-Gebühr für das zu landwirthschaft-
lichen Zwecken bestimmte Salz auf einen Groschen vom Zentner (Be-
kanntmachung vom 5. Februar 1868, Seite 99 des Regierungsblattes) bis
auf Weiteres bewendet.
Weimar am 30. August 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[126) Das 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. Stück des Reichs-Gesetzblattes ent-
bhalten unter
Nr. 849 den Auslieferungs-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Groß-
britannien, vom 14. Mai 1872; unter