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den Gemeindebehörden, den Geistlichen und Schullehrern des Großherzogthums, sowie
dem Publikum überhaupt zu thunlicher Unterstützung und Förderung empfohlen.
Weimar am 5. September 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
G. Thon.
(129) III. Mit Beziehung auf §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deut-
schen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende von dem Reichskanzler
anher mitgetheilte, von demselben unterm 27. Angust d. J. erlassene Verordnung
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 9. September 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
Abänderungen
des Postreglements vom 30. November 1871.
Das unterm 30. November 1871 erlassene Reglement zu dem Gesetze über
das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 erfährt folgende
Abänderungen, welche auf Grund der Vorschrift im §. 50 des angeführten Gesetzes
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
In §. 21, betreffend die Postmandate, treten als Absätze XIV und XV hinzu:
XIV. Es steht dem Absender frei, zu verlangen, daß das Postmandat und
dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn
zurück-, sondern an eine andere Person weiter gesandt werden soll.
Dies Verlangen ist unter Angabe der vollständigen Adresse dieser
Person durch den Vermerk „Sofort an N. N.“ auf der Rückseite
des Postmandats auszudrücken.
XV. An Sonuntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung
von Postmandaten nicht statt.
Berlin, 27. August 1872.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.
(1130|] IV. Mit Räcksicht auf die seit dem Erlaß des Regulativs über die Ver-
pflegung der Gefangenen und des Nachtrags zu diesem Regulative vom Jahre