Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenath. 
Nummer 38. Weimar. 4. Dezember 1872. 
154 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg, 
k# . 
Auf Grund der Bestimmung im §. 23 des Gesetzes zum Schutze der Holzungen 
vom 27. Dezember 1870, welches durch das Gesetz vom 27. Februar 1872 
definitive Bestätigung erhalten hat, verordnen Wir nachträglich zu Unserer Ver- 
ordnung vom 8. September 1851: 
Da die Erlaubniß zum Leseholzsammeln in den fiskalischen Waldungen nur 
zur Befriedigung des eigenen Hausbedarfs solcher Armen ertheilt wird, 
welche außer Stande sind, sich aus eigenen Mitteln ihren Brennbedarf 
neben den übrigen nothwendigen Lebensmitteln zu erwerben, so wird zur 
Vorbeugung mißbräuchlicher Verwendung des gesammelten Leseholzes, unter 
Hinweisung auf die in §. 23 des Gesetzes vom 27. Dezember 1870 
gedrohte Strafe für Nichterfüllung der verordnungsmäßigen Bedingungen, 
hiermit untersagt, Leseholz ohne besondere Erlaubniß der betreffenden Forst- 
verwaltung in eine andere Behausung, als die des mit dem Leseholzzeichen 
Begünstigten, zu schaffen oder aus derselben zu entfernen. 
65 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.