Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 38. Weimar. 4. Dezember 1872.
154 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg,
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Auf Grund der Bestimmung im §. 23 des Gesetzes zum Schutze der Holzungen
vom 27. Dezember 1870, welches durch das Gesetz vom 27. Februar 1872
definitive Bestätigung erhalten hat, verordnen Wir nachträglich zu Unserer Ver-
ordnung vom 8. September 1851:
Da die Erlaubniß zum Leseholzsammeln in den fiskalischen Waldungen nur
zur Befriedigung des eigenen Hausbedarfs solcher Armen ertheilt wird,
welche außer Stande sind, sich aus eigenen Mitteln ihren Brennbedarf
neben den übrigen nothwendigen Lebensmitteln zu erwerben, so wird zur
Vorbeugung mißbräuchlicher Verwendung des gesammelten Leseholzes, unter
Hinweisung auf die in §. 23 des Gesetzes vom 27. Dezember 1870
gedrohte Strafe für Nichterfüllung der verordnungsmäßigen Bedingungen,
hiermit untersagt, Leseholz ohne besondere Erlaubniß der betreffenden Forst-
verwaltung in eine andere Behausung, als die des mit dem Leseholzzeichen
Begünstigten, zu schaffen oder aus derselben zu entfernen.
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