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[158] IV. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, die von der
Stiftsdame Fräulein Anna von Eichel, zu Eisenach, im Interesse der Armen= und
Krankenpflege in der Gemeinde Eisenach beabsichtigte Gründung eines Diakonissen-
Hauses daselbst unter Bestätigung der vorgelegten Statuten gnädigst zu genehmigen,
der gedachten Stiftung auch die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen geruhet
haben, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 27. November 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(159] V. In Folge der Erweiterung der Telegraphen-Verwaltung des früheren
Norddeutschen Bundes ist eine Umarbeitung der für diese Verwaltung ergangenen
Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen nöthig
geworden.
Die nunmehrigen Festsetzungen des Reichskanzlers vom 8. November 1872
werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Die Behörden und Beamten des Großherzogthums, welche es angeht, haben
sich danach zu achten und werden dieselben noch besonders auf die Bestimmungen
im §. 4 hierdurch hingewiesen.
Weimar am 28. November 1872.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
BGestimmungen
über die
gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen.
A. Depeschen, welche auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches
pesch gebührenfrei befechenn werden. ch
8. 1.
Auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches genießen die Ge-
bührenfreiheit: