Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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[158] IV. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, die von der 
Stiftsdame Fräulein Anna von Eichel, zu Eisenach, im Interesse der Armen= und 
Krankenpflege in der Gemeinde Eisenach beabsichtigte Gründung eines Diakonissen- 
Hauses daselbst unter Bestätigung der vorgelegten Statuten gnädigst zu genehmigen, 
der gedachten Stiftung auch die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen geruhet 
haben, so wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. November 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(159] V. In Folge der Erweiterung der Telegraphen-Verwaltung des früheren 
Norddeutschen Bundes ist eine Umarbeitung der für diese Verwaltung ergangenen 
Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen nöthig 
geworden. 
Die nunmehrigen Festsetzungen des Reichskanzlers vom 8. November 1872 
werden nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Die Behörden und Beamten des Großherzogthums, welche es angeht, haben 
sich danach zu achten und werden dieselben noch besonders auf die Bestimmungen 
im §. 4 hierdurch hingewiesen. 
Weimar am 28. November 1872. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
BGestimmungen 
über die 
gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen. 
A. Depeschen, welche auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches 
pesch gebührenfrei befechenn werden. ch 
8. 1. 
Auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches genießen die Ge- 
bührenfreiheit:
	        
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